Allgemeine Geschäftsbedingungen SOCO Network Solutions GmbH

1.             Geltungsbereich

1.1           Die SOCO Network Solutions GmbH, Nordstraße 102a, 52353 Düren (im Folgenden SOCO genannt) erbringt ihre Telekommunikationsdienstleistungen unter Einbeziehung der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Ihren Kunden. Sie finden auch auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen sowie Beseitigung von Störungen Anwendung. Die in der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TK-Transparenzverordnung) bezeichneten Angaben sind in den Produktinformationsblättern sowie soweit vorgeschrieben dieser AGB sowie den Ergänzenden AGB enthalten und deutlich hervorgehoben. Die Kontaktdaten der SOCO sind am Ende dieser AGB angegeben.

1.2           Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn SOCO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3           Die Rechte und Pflichten des Kunden und der SOCO ergeben sich in folgender Reihenfolge aus folgenden Dokumenten: Zunächst aus dem Kundenauftrag, sodann aus der Auftragsbestätigung, der jeweiligen Preisliste, den jeweiligen Ergänzenden AGB der einzelnen Produkte und den dazugehörigen Produktinformationsblättern sowie diesen AGB. Im Falle von Widersprüchen gelten die Bestimmungen der jeweils vorrangigen Regelung.

1.4           Die Vertragserfüllung wird maßgeblich durch die regulatorischen Rahmenbedingungen beeinflusst, die durch das TKG sowie die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und den mit anderen Netzbetreibern geltenden Interconnection-Verträgen und den im TK-Bereich ergehenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) sowie der Verwaltungsgerichte und gegebenenfalls anderer Behörden oder Gerichte vorgegeben werden. Das Telekommunikationsgesetz findet auch dann Anwendung, sollte in den folgenden AGB und den Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich hierauf Bezug genommen werden.

 

2.             Vertragsschluss und Änderung

2.1           Der Vertrag über die Nutzung der Dienste der SOCO zwischen der SOCO und dem Kunden kommt durch einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden, unter Verwendung des entsprechenden Formulars (Angebot) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die SOCO (Annahme), zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt, den dort in Bezug genommenen Leistungs- und Produktbeschreibungen, Preislisten sowie diesen AGB und den für die jeweiligen Dienste relevanten Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit der Kunde ein Verbraucher ist, wird die SOCO den Kunden entsprechend den Vorgaben der §§ 54, 55 TKG, die dort bezeichneten Informationen vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der technischen und betrieblichen Möglichkeiten der SOCO, einen Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung zu stellen. SOCO ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen. Soweit die SOCO sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.

2.2           Die SOCO kann die Annahme des Auftrages des Kunden ohne Angabe von Gründen verweigern. SOCO akzeptiert grundsätzlich nur volljährige Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland als Kunden. Die SOCO kann den Vertragsschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, des Mietvertrages und/oder des Personalausweises abhängig machen. Die SOCO ist auch berechtigt, den Vertragsabschluss von der Zahlung eines Hausanschlusskostenbeitrages oder eines Beitrages für die Modernisierung der Innenhausverkabelung (Verkabelung vom Hausübergabepunkt bis zum Router) abhängig zu machen.

2.3           SOCO behält sich das Recht vor, Änderungen der Geschäftsbedingungen und/oder der Leistungsbeschreibung(en) vorzunehmen, wenn und soweit Änderungen der Gesetzeslage, Änderungen der Rechtsprechung, behördliche Anordnungen oder unvorhersehbare Entwicklungen, die SOCO nicht veranlasst und auf die er keinen Einfluss hat, dies erforderlich machen und die bei Vertragsschluss bestehende Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht bedeutend gestört wird. Nicht von dem Änderungsrecht umfasst sind wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses, wie Art und Umfang des vereinbarten Produkts, Vertragslaufzeit und Kündigung.

2.4           SOCO wird dem Kunden solche Änderungen rechtzeitig vor Inkrafttreten in Textform insbesondere mit Benachrichtigung per E-Mail unter drucktechnischer Hervorhebung der jeweiligen Änderungen mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 57 Abs. 1 und 2 TKG bekannt geben. Der Endnutzer kann im Falle einer einseitigen Änderung dieser AGB durch SOCO den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung über die Vertragsänderung dem Kunden zugeht. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. SOCO wird den Kunden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf den Inhalt und die Ausgestaltung des Kündigungsrechts in der Mitteilung über die Änderungen gesondert hinweisen. Weitere Kündigungsrechte der Parteien bleiben hiervon unberührt.

 

3.             Leistungen der SOCO

3.1           Der von SOCO zu erbringende Leistungsumfang einschließlich der geschuldeten Verfügbarkeit der Dienste ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsformular, der Auftragsbestätigung und der Ergänzenden AGB.

3.2           Soweit nichts anderes vorrangig bestimmt ist, hat der Anschluss eine durchschnittliche über 365 Tage gemittelte Verfügbarkeit von 97 %. Der Anschluss gilt als nicht verfügbar, wenn von ihm keine abgehenden Verbindungen hergestellt werden können oder wenn im Netz von SOCO für den Anschluss ankommende Verbindungen zum Anschluss nicht hergestellt werden können. Soweit die SOCO neben den beauftragten Leistungen und Diensten zusätzliche entgeltfreie Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit mit oder ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

3.3           In Fällen höherer Gewalt ist SOCO von ihren Leistungspflichten befreit. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, auch in Zulieferbetrieben, sowie alle sonstigen Ereignisse, die SOCO nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn Dritte, die keine Erfüllungsgehilfen der SOCO sind, Leitungen bzw. Verbindungen zur Übertragung der geschuldeten Leistung seitens SOCO beschädigen oder zerstören.

3.4           Die Einhaltung der vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten stehen unter der Voraussetzung, dass der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen rechtzeitig erfüllt. 

3.5           Soweit SOCO eine Leistung zu erbringen oder bereitzustellen hat, die von erforderlichen Vorleistungen Dritter (z. B. Verfügbarkeit von Übertragungswegen oder Einrichtungen anderer Netzbetreiber und Anbieter) oder Genehmigungen abhängig ist, steht die Verpflichtung der SOCO unter dem Vorbehalt, dass diese tatsächlich, rechtzeitig und in entsprechender Qualität erfolgen. Eine Haftung oder Leistungspflicht der SOCO entfällt insoweit, es sei denn, SOCO ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

3.6           Tarifberatung: SOCO berät den Kunden hinsichtlich des für ihn besten Tarifs in Bezug auf die Dienste der SOCO. SOCO berücksichtigt hierbei insbesondere den Umfang der vom Kunden aktuell vertraglich vereinbarten Dienste. SOCO erteilt dem Kunden die Informationen über den hiernach ermittelten besten Tarif mindestens einmal pro Jahr in Textform.

 

4.             Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

4.1           Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von SOCO bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festgestellte Mängel der von SOCO geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich SOCO anzuzeigen.

4.2           Der Kunde stellt in seinen Räumlichkeiten die für Bereitstellung und Betrieb der Leistungen von SOCO erforderlichen Flächen und die Stromversorgung sowie den ggf. erforderlichen Potenzialausgleich einschließlich Erdung unentgeltlich zur Verfügung. Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.

4.3           Arbeiten am Leitungsnetz oder an überlassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungseinrichtungen sind ausschließlich SOCO oder von SOCO Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unentgeltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, ist SOCO berechtigt, die Arbeiten zu verweigern (Ergänzendes zu Leistungsstörungen und Regelentstörung ist unter Ziff. 10 dieser AGB beschreiben).

4.4           Endeinrichtungen und Anwendungen, die den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Vorgaben der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (nachfolgend Bundesnetzagentur), nicht entsprechen oder deren Anschluss an öffentliche Telekommunikationsnetze unzulässig ist, dürfen nicht angeschlossen werden. Nur die von SOCO vorgegebenen Standard-Schnittstellen und üblichen und anerkannten Protokolle zur Nachrichtenübermittlung dürfen genutzt werden. Es dürfen somit keine Einrichtungen oder Protokolle verwendet werden, die das Netz von SOCO schädigen können.

4.5           Weitere Pflichten regeln die Ergänzenden AGB.  Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von SOCO zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der SOCO Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

4.6           Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn­ oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich SOCO in Textform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Service anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechenden Registerauszug verpflichtet.

4.7           Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist SOCO berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn SOCO rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekannte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt. Ist zur Vertragsdurchführung die Verlegung von Leitungen erforderlich, erteilt der Kunde die Genehmigung zur Inanspruchnahme des Grundstücks für Leitungswege oder bringt, soweit er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, unverzüglich die Genehmigung des Grundstückseigentümers bei. SOCO erteilt dem Grundstückseigentümer vorgesehene Gegenerklärung. Näheres zu den Nutzungsrechten von Grundstücken sind unter Ziff. 15 dieser AGB beschrieben.

 

5.             Nutzung durch Dritte

5.1           Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der SOCO, die im freien Ermessen der SOCO steht, die bereitgestellte Leistung weder ganz noch teilweise an Dritte überlassen. Dritte sind hierbei nicht die im Haushalt des Kunden lebenden Personen oder Besucher des Kunden oder solche Dritte, die offensichtlich vom Vertragszweck erfasst sein sollen. Bei einem Verstoß kann SOCO den Vertrag fristlos kündigen. Die Ziff. 13.2 dieser AGB gilt entsprechend (fristlose Kündigung). Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen und sicherzustellen, dass die Pflichten nach Ziff. 4 dieser AGB (Pflichten und Obliegenheiten des Kunden) weiterhin erfüllt werden. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.

5.2           Der Kunde ist auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

5.3           Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche direkte oder mittelbare Nutzung der von der SOCO angebotenen Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die SOCO gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.

 

6.             Vergütung

6.1           Der Kunde ist verpflichtet, die Entgelte gemäß der jeweils gültig vereinbarten Konditionen nach der vertraglichen Grundlage (insbesondere nach Angebot und Annahme gem. Ziff. 2.1. dieser AGB) in Verbindung mit der einschlägigen Preisliste zu zahlen. Die Ergänzenden AGB für den Internetzugang, für die Telefonie und den Hausanschluss gelten entsprechend.

6.2           SOCO stellt dem Kunden für die jeweilige Leistung kalendermonatlich vereinbarten Grund- und Paketpreis im Voraus in Rechnung. Erhebt SOCO einen einmaligen Anschlusspreis, wird dieser dem Kunden ebenfalls im Voraus in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt erstmalig mit der Nutzbarkeit der Dienste, diese ist nach Übermittlung der Kennworte bzw. Freischaltung der Leitungen gegeben. Sind Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu bezahlen, so wird für jeden Tag 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet. Als Abrechnungsgrundlage dienen ausschließlich die Buchungs- und Zählunterlagen von SOCO. Erhebt SOCO nutzungsabhängige Gebühren, werden diese dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt. Zahlungsweise ist grundsätzlich das Einzugsverfahren bzw. SEPA­Lastschriftverfahren, wofür der Kunde eine Einzugsermächtigung bzw. einen Lastschriftauftrag erteilt.

6.3           Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die durch die Nutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind, soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Der Kunde hat die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, dass sein Anschluss sowie die daran angeschlossenen Anschlussendgeräte und Computer nicht ohne sein Wissen und Wollen genutzt werden. Der Kunde hat deshalb regelmäßig zu kontrollieren, ob Anhaltspunkte für unrechtmäßige oder nicht bzw. nicht mehr bei der Bundesnetzagentur registrierte Dialer oder andere Manipulationen durch Dritte vorliegen, und die dem üblichen Verkehrsverständnis nach anerkannten Sicherheitsvorkehrungen gegen diese Dialer und andere unrechtmäßige Manipulationen Dritter zu treffen.

6.4           In der Regel erstellt SOCO dem Kunden monatlich eine Abrechnung in Form einer Rechnung. Da für eine vollständige Abrechnung die Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Dritte erforderlich ist, muss SOCO sich die Nachberechnung der bei Rechnungsversand nicht berücksichtigten Leistungen vorbehalten. Die Rechnung wird mit dem Zugang fällig.

6.5           SOCO erstellt die Rechnung je nach Auftrag des Kunden als Papierrechnung oder als Rechnung per E-Mail oder zur Einsicht im Kundenportal zur Verfügung entsprechend den Vorgaben des §§ 62, 65 TKG. Gegen Nachweis ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug können Kunden eine den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechende Rechnung erhalten.

6.6           Bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ist SOCO berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

6.7           Die SOCO ist darüber hinaus berechtigt, die auf der Grundlage jeweiligen Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, besondere Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischen Service), Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. für Service-Hotline, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Dienstleistungskosten, Energie, Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Marketing, Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen (z. B. aus §§ 223, 224 TKG).

a) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen.

b) Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung heran-gezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei der Kundenbetreuung, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von der SOCO die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei einer anderen Kostenart ganz oder teilweise ausgeglichen werden. SOCO wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

c) Ferner sind Preisanpassungen in dem Umfang durchzuführen, in dem dies durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur verbindlich gefordert wird.

6.8           SOCO wird dem Kunden solche Preisanpassungen rechtzeitig vor Inkrafttreten in Textform oder Hinterlegung im Online-Kundencenter mit Benachrichtigung per E-Mail mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung bekannt geben. Der Endnutzer kann im Falle einer solchen Preisänderung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung über die Vertragsänderung dem Kunden zugeht. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preisänderung wirksam werden soll. SOCO wird den Kunden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf den Inhalt und die Ausgestaltung des Kündigungsrechts in der Mitteilung über die Preisänderungen gesondert hinweisen. Weitere Kündigungsrechte der Parteien bleiben hiervon unberührt.

6.9           Die Rechnungen und, soweit beauftragt, der Einzelverbindungsnachweis (EVN) gelten im Zweifel mit dem dritten Werktag nach Versendung als zugegangen. Gibt der Kunde eine falsche oder fehlerhafte Adresse bzw. E-Mail-Adresse für den Versand an oder teilt er Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig mit und kann er die Einstellung neuer Rechnungen deswegen nicht zur Kenntnis nehmen, so gelten die Rechnungen dennoch als zugegangen. Soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird SOCO das von dem Kunden geschuldete Entgelt vom Konto abbuchen. Der Kunde hat nach Zugang der Rechnung für eine ausreichende Deckung zu sorgen. Ist eine ausreichende Deckung des Kontos nicht vorhanden und entstehen SOCO wegen der nicht durchführbaren Abbuchung Mehrkosten, hat der Kunde diese SOCO zu erstatten.

6.10         Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft SOCO keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.

 

7.             Einwendungsausschluss 

Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der SOCO sind gegenüber SOCO innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. SOCO wird den Kunden in der Rechnung auf die Möglichkeit der Rechnungseinwendung und auf die Folgen einer unterlassenen Erhebung der Einwendungen innerhalb der Frist hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei SOCO maßgebend.

 

8.             Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gegen Ansprüche der SOCO kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

9.             Zahlungsverzug

9.1           Der Kunde muss SOCO eine Einzugsermächtigung erteilen, also zieht SOCO den Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto im Lastschriftverfahren ein. Ist der Einzug des Rechnungsbetrags nicht möglich, gerät der Kunde ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Der Einzug erfolgt nicht vor Ablauf von 3 Werktagen nach Rechnungszugang.

9.2           SOCO ist berechtigt, nach Verzug des Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadensersatz gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung bzw. erteiltem SEPA­Lastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, kann SOCO einen pauschalierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung verlangen. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, dass beiden Seiten das Recht zusteht, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder höher ist. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt. 

9.3           SOCO ist berechtigt, den Anschluss des Kunden zu sperren. Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf die SOCO eine Sperre durchführen, wenn der Kunde - insbesondere, soweit er Verbraucher ist - bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Die SOCO muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des vorgenannten Betrags bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Kosten für die Durchführung und Beseitigung einer Sperrung sind in den jeweils gültigen Preislisten festgelegt. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der SOCO hierfür geringere Kosten entstanden sind. Der Kunde bleibt im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die der SOCO geschuldete Vergütung zu bezahlen. Hierzu zählt auch der monatliche Grundpreis für die Zurverfügungstellung der Dienste, z. B. eines Telefonanschlusses.

9.4           SOCO darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.

9.5           SOCO wird die Sperre, auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistung beschränken. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, wird SOCO nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.

9.6           Die Sperre wird nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.

 

10.           Leistungsstörungen und Regelentstörung

10.1         Der Kunde ist verpflichtet, SOCO erkennbare Mängel oder Schäden (Störungen) des Kundenanschlusses unverzüglich anzuzeigen (sog. „Störungsmeldung“). Die SOCO wird den Eingang der Störungsmeldung des Kunden sowie die Vereinbarung von Kundendienst- und Installationsterminen jeweils unverzüglich gegenüber dem Kunden dokumentieren. SOCO beseitigt Störungen des Netzbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich. Wenn die SOCO die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung den Kunden beseitigen kann, ist die SOCO verpflichtet, den Kunden spätestens innerhalb des Folgetages darüber zu informieren, welche Maßnahmen eingeleitet wurden und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.

10.2         Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung nach Ziff. 10.6 dieser AGB geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlender Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen.

10.3         Der Kunde hat SOCO zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Telekommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren (insb. für sog. „Kundendienst- oder Installationstermine“), die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, sind die Rechte nach den vorgenannten Absätzen seitens des Kunden ausgeschlossen und SOCO kann die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleisten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von seiner Leistungspflicht nicht befreit. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin seitens SOCO versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten.  Der Kunde hat auf Verlangen SOCO auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

10.4         Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist SOCO berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Entstörung bzw. den Entstörungsversuch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

10.5         Für die Entgegennahme von Störungsmeldungen stehen dem Kunden Mitarbeiter unter den Servicerufnummern von SOCO zur Verfügung (siehe insb. unter https://www.dn-connect.de/kontakt.html). Störungen der Festnetz-Telekommunikationsdienstleistungen werden vom SOCO-Entstörungsdienst in der Regel bis zur selben Uhrzeit am nächsten Werktag beseitigt, sofern diese montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr (Ausnahme gesetzliche Feiertage) eingehen. Voraussetzung ist, dass die Beseitigung innerhalb des SOCO-Netzes ohne Störung an der TAL der Deutschen Telekom AG oder sonstigerer Netzbetreiber möglich ist. Bei Eingang der Störungsmeldung außerhalb dieser Zeiten beginnt die Frist um 9.00 Uhr des folgenden Werktages (Montag bis Freitag). Fällt das Ende der Entstörungsfrist auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Entstörungsfrist ausgesetzt und am folgenden Werktag fortgesetzt. Störungen werden innerhalb der vorgenannten Störungsfrist zumindest soweit beseitigt, dass der Anschluss (ggf. übergangsweise mit Qualitätseinschränkungen) wieder genutzt werden kann. SOCO wird den Kunden auf Wunsch über die erfolgreich abgeschlossene Entstörung informieren.

10.6         Im Falle von

(a) erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der von SOCO für diese Internetzugangsdienste gemäß angegebener Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder

b) anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes,

ist der Kunde unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag ggf. außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen - die Beweislast insbesondere für die vorgenannten Abweichungen trägt der Kunde. Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Ist der Eintritt der vorgenannten Voraussetzungen zur Minderung und Kündigung unstreitig oder vom Kunden nachgewiesen worden, besteht das Recht zur Minderung so lange fort, bis die SOCO den Nachweis erbringt, dass die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wird. Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes der SOCO ist eine infolgedessen dieses Ausfalls erhaltene Entschädigung des Kunden nach den vorbenannten Absätzen seitens SOCO auf die Minderung anzurechnen Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.

 

11.           Endgeräte zum Betrieb des Anschlusses 

11.1         SOCO stellt dem Kunden je nach Produkt standardmäßig oder auf Wunsch nach Vorgaben von SOCO Endgeräte, z.B. einen Router zur Verfügung. Die hierbei dem Kunden zusätzlich entstehenden Kosten sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Das Endgerät erhält der Kunde nach der Beauftragung und Feststellung der Anschlussfähigkeit kurz vor der Schaltung des Anschlusses zugesandt. Die Versandkosten ergeben sich aus der aktuellen Preisliste. Sollte der Versand mehrfach erfolgen müssen, weil die Zustellung bei dem Kunden nicht möglich war (zum Beispiel, weil der Kunde das Endgerät nicht entgegennimmt oder aber die Zustellung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich war), hat der Kunde etwaige zusätzliche Kosten für die mehrfache Zustellung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Gleiches gilt für etwaige Retouren, zum Beispiel bei einem Vertragswechsel. Das Endgerät wird durch SOCO vorkonfiguriert.  Auch bei Bereitstellung eines Endgerätes endet der Dienst der SOCO nach diesem Vertrag grundsätzlich an dem physikalischen und logischen Netzabschlusspunkt des Anschlusses an der Anschlussdose, an welcher das Endgerät angeschlossen wird.

11.2         Der Kunde hat die Option, ein eigenes Endgerät zu verwenden. Das kundeneigene Endgerät ist dann nicht Bestandteil des von SOCO zur Verfügung gestellten Dienstes. In diesem Fall trägt der Kunde dafür Sorge, abhängig vom gewählten Produkt und der zugrunde liegenden Netztechnologie, das entsprechend passende Endgeräte zum Betrieb des Anschlusses zu verwenden. Es besteht bei Wahl dieser Option kein Anspruch auf die Bereitstellung eines Endgerätes seitens SOCO. SOCO stellt dem Kunden die für den Zugang zum Netz der SOCO erforderlichen Zugangsdaten zur Verfügung. Darüber hinaus erhält der Kunde entsprechende Informationen zur bei seinem Anschluss vorhandenen Netztechnologie. Für die Konfiguration seines Endgerätes als auch den ordnungsgemäßen Anschluss und Betrieb am Netzabschlusspunkt der SOCO (in der Regel die Telefonanschlussdose) ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Kunde nimmt an automatischen Updates und Aktualisierungen per Fernwartung nicht teil. Es obliegt dem Kunden seine Endgeräte auf dem aktuellen Stand zu halten und entsprechend gegen Zugriff durch Dritte zu sichern. Es erfolgt keine Wartung und Hilfestellung zum kundeneigenen Gerät oder Konfiguration eines kundeneigenen Endgerätes bei Bereitstellung oder während des Betriebes.

11.3         Die Endgeräte von SOCO werden während der Vertragsdauer zur Nutzung zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum von SOCO, sofern vertragliche Vereinbarungen nichts anderes bestimmen. SOCO hält die Endgeräte während der Dauer des Mietverhältnisses in Stand, soweit die auftretenden Störungen bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstanden sind. Der Kunde hat kein Anrecht auf ein neues Endgerät. Die Ergänzenden AGB regeln weiteres.

11.4         Bei Beendigung des Vertrages (unabhängig ob von Seiten der SOCO oder des Kunden, z.B. durch Kündigung, Widerruf etc. nach Ziff. 13 dieser AGB) ist der Kunde verpflichtet, die ihm von SOCO überlassene Hardware einschließlich der dem Kunden ausgehändigten Kabel und des sonstigen Zubehörs auf eigene Gefahr und Kosten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, an die SOCO zurückzugeben. Unterbleibt die Rückgabe, ist SOCO berechtigt, dem Kunden die Hardware einschließlich des genannten Zubehörs in Rechnung zu stellen. Der Kunde haftet für durch ihn zu vertretende Schäden an der überlassenen Hardware oder deren Verlust. Ist die überlassene Hardware durch einen Umstand beschädigt worden, den der Kunde nicht zu vertreten hat (z. B. Blitzschlag oder Wasserschaden), der aber durch eine Versicherung des Kunden oder eines Dritten abgedeckt ist (zum Beispiel durch eine Hausratversicherung), so wird der Kunde den Schaden über diese Versicherung abwickeln und SOCO ersetzen oder SOCO die Ansprüche gegen die Versicherung zur eigenen Geltendmachung abtreten.

 

12.           Haftung

12.1         SOCO haftet für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SOCO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SOCO beruhen, sowie für sonstige Schäden bzw. Entschädigungen, wie beispielsweise für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von SOCO oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SOCO beruhen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Einzelvertraglich kann die Höhe der Haftung für die vorgenannten Fälle gegenüber Kunden der SOCO, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.

12.2         SOCO haftet für einfach fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur, soweit sie auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen voraussehbaren Schaden begrenzt. Als typischer voraussehbarer Schaden gilt ein Betrag von höchstens € 12.500 je Schadensereignis.

12.3         Darüber hinaus ist die Haftung von SOCO bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden, die nicht Folge eines Sach- oder Personenschadens sind, gegenüber dem einzelnen geschädigten Nutzer auf € 12.500, - und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf max. € 30.000.000, - („dreißigmillionen“) insgesamt je schadensverursachendes Ereignis begrenzt.  Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die vorgenannte Höchstgrenze, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht

12.4         Ausgeschlossen ist jede Haftung der SOCO – auf der Grundlage der Festlegung des Leistungsumfangs der SOCO gemäß der vorliegenden Bedingungen – insbesondere für Funktionsstörungen des Internets, die durch Umstände außerhalb des von SOCO angebotenen Breitbandnetzes bzw. Internetanschlusses verursacht und/oder beeinflusst werden. Insbesondere übernimmt die SOCO weder Gewähr noch Haftung für die technische Fehlerfreiheit und Virenfreiheit von übermittelten Daten, deren Verfügbarkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck sowie für bestimmte Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet. Die Haftung von SOCO für die Beschädigung oder Vernichtung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf einer Verletzung der in Ziff. 4.9 dieser AGB genannten Sicherungspflichten des Kunden beruht.

12.5         Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung von SOCO wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SOCO.

12.6         Für die dem Kunden für die Dauer des Vertrages von SOCO zur Verfügung gestellten Geräte ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

 

13.           Laufzeit und Kündigung

13.1         Das Vertragsverhältnis wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, anfänglich für eine Dauer von 24 Monaten geschlossen. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn der Kunde den Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit kündigt. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat den Vertrag kündigen. SOCO wird den Kunden rechtzeitig vor der Verlängerung des Vertrages, auf die stillschweigende Verlängerung und die Möglichkeit diese Verlängerung durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern, sowie auf die Kündigungsmöglichkeit des verlängerten Vertrages in Textform hinweisen.

Die Vertragslaufzeit beginnt mit Annahme des Vertrages durch SOCO bzw. mit Freischaltung des ersten Anschlusses bzw. Zugangs. Bei einem Tarifwechsel oder dem Abschluss eines neuen Vertrages beginnt je nach Produkt oder Tarif eine neue 24-monatige Mindestvertragslaufzeit.

13.2         Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie aus anderen gesetzlich bestimmten Gründen bleibt hiervon für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund, der SOCO zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

  • der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte gemäß Ziff. 7 dieser AGB oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, welcher der durchschnittlich geschuldeten Vergütung für zwei Monate entspricht, in Verzug kommt; soweit auf den Vertrag eine gesetzliche Sonderregelung für das Recht zur Sperre (z. B. § 61 Abs. 4TKG) Anwendung findet, ist die fristlose Kündigung nur zulässig, wenn SOCO auch zur Sperre berechtigt ist; oder

  • der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag („Kardinalpflicht“) verletzt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mahnung keine geeigneten Maßnahmen trifft, um diese Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben. Eine Abmahnung ist bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich; oder

  • der Kunde seinen Pflichten gemäß Ziff. 4 dieser AGB zuwider handelt;

  • der Kunde auf Verlangen der SOCO nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt,

  • eine Sperre des Anschlusses gemäß § 61 Abs. 4 TKG mindestens 14 Tage anhält und die SOCO die außerordentliche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat.

13.3         Kündigt SOCO den Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, steht SOCO ein pauschalisierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 80% des monatlichen Grund- und Paketpreises zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre. Der Kunde kann einen geringeren Schaden, SOCO einen höheren Schaden nachweisen.

13.4         SOCO hat ferner das Recht, den Vertrag jederzeit, auch während einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen außerordentlich schriftlich zu kündigen, wenn eine zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden notwendige technische oder vertragliche Voraussetzung entfällt (z. B. wirksame Kündigung der Nutzungsvereinbarung durch den Hauseigentümer bzw. Verwalter, Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der bestehenden Anschlussleitung im Haus und/oder im Falle von Kabel die Beendigung des Vertragsverhältnisses bzgl. des SOCO Kabelanschlusses, ohne dass dies von der SOCO zu vertreten ist. Die Regelung der Ziff. 13.5 dieser AGB bleibt unberührt. Dem Kunden kommt in dieser Situation nur dann auch ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zu, wenn er nicht selbst Eigentümer des betreffenden Hauses ist und daher den Fortfall des Nutzungsvertrages nicht zu vertreten hat. Das Sonderkündigungsrecht gilt entsprechend, wenn SOCO eine zur Erfüllung des Vertrages notwendige Anschlussleitung im betreffenden Gebäude von einem anderen Unternehmen angemietet hat und dieses Unternehmen den Mietvertrag aus einem Grunde kündigt oder der Mietvertrag aus anderen Gründen endet, die SOCO nicht zu vertreten hat.

 

14.           Umzug und Anbieterwechsel

14.1         Bei einem Umzug des Kunden wird SOCO die vertraglich geschuldete Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte am neuen Wohnsitz des Kunden weiter erbringen, sofern diese von SOCO dort angeboten wird. Der Kunde hat die durch den Umzug bei SOCO anfallenden Kosten und Aufwendungen (zum Beispiel Abbau des alten Anschlusses, Installation eines neuen Anschlusses an der neuen Adresse) gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu tragen. Zieht der Kunde in ein Gebiet, in welchem die geschuldete Leistung von SOCO nicht angeboten wird, so ist er berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat frühestens zum Zeitpunkt des Auszugs kündigen.

14.2         Die Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf sind der Internetseite der Bundesnetzagentur sowie dem jeweiligen Produktinformationsblatt zu entnehmen. Wechselt der Kunde zu einem neuen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, wird SOCO sicherstellen, dass die Unterbrechung der Dienste für den Kunden nicht länger als einen Kalendertag andauert. Die SOCO sichert zu, dass sie im Rahmen des Anbieterwechsel mit dem neuen Anbieter zusammenarbeitet, damit sichergestellt werden kann, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz, zu dem mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt. SOCO wird daher die Leistungen erst dann unterbrechen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde besteht auf einer früheren Unterbrechung. Beabsichtigt der Kunde, seine ihm zugeteilte Rufnummer beizubehalten, kann die Portierung der Rufnummer und damit der Wechsel erst dann erfolgen, wenn die Rufnummer bei dem neuen Anbieter geschaltet ist. SOCO wird den Kunden wieder auf ihr Netz zurückschalten, falls der Anbieterwechsel nicht unterbrechungsfrei beziehungsweise binnen eines Kalendertages möglich ist. Im Falle eines Wechsels hat SOCO als abgebendes Unternehmen ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Wechsel unterbrechungsfrei beziehungsweise binnen eines Kalendertages durchgeführt wird, gegenüber dem Kunden einen Entgeltanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen, mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Zahlung der Anschlussentgelte um 50 % reduziert wird, es sei denn, SOCO kann nachweisen, dass der Kunde das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. SOCO wird die Abrechnung Tag genau erstellen.

14.3         Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von der SOCO für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, soweit die SOCO der abgebenden Anbieter ist und der Kunde die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin seitens SOCO schuldhaft versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar.

 

15.           Nutzung von Grundstücken

15.1         Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann SOCO den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der SOCO nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. SOCO ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.

15.2         Legt der Kunde binnen der unter Ziff. 15.1 genannten Frist den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn SOCO den Antrag gegenüber dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegengezeichneten Vertrages annimmt.

15.3         Soweit und solange ein Nutzungsvertrag bzw. eine GEE nicht vorliegt, ist SOCO von der Verpflichtung zur Leistung frei.

15.4         Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall der Ziff. 15.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der SOCO nach Ziff. 15.3 unberührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.

15.5         Die Regelungen des § 134 TKG bleiben unberührt.

 

16.           Bonitätsprüfung und Datenübermittlung

Der Kunde willigt mit seiner Unterschrift unter dem Telekommunikationsvertrag darin ein, dass SOCO zur Bonitätsprüfung Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung dieses Telekommunikationsvertrages an die nachfolgend genannten Wirtschaftsauskunfteien übermittelt und allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über ihn von den Wirtschaftsauskunfteien erhält. Unabhängig davon kann SOCO den Wirtschaftsauskunfteien Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung dieses Vertrages (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges) melden. Diese Meldungen dürfen nach der Datenschutzgrundverordnung nur erfolgen, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der SOCO erforderlich sind und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Ergänzendes regelt die Datenschutzinformation der SOCO. Die Adressen der Wirtschaftsauskunfteien lauten: SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover, Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg und Creditreform Berlin Wolfram KG, Einemstraße 1, 10787 Berlin.

 

17.           Datenschutz

SOCO ist verpflichtet, die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes und Fernmeldegeheimnisses zu beachten. Es gelten die Hinweise und Bestimmungen der SOCO. Die Allgemeinen Informationen zum Datenschutz sind diesen AGB beigefügt. Die Datenschutzerklärung ist online unter https://www.dn-connect.de/datenschutz.html einzusehen.

 

18.           Beschwerdeverfahren/ Schlichtung gem. § 68 TKG

18.1 SOCO ermöglicht dem Kunden sich über die Themen Vertragsdurchführung, Qualität der Dienstleistung und Abrechnung der Leistung zu beschweren und hierzu Abhilfe zu verlangen. Die Kontaktdaten zur Einreichung solcher Beschwerden sind unter Ziff. 20 angegeben. Die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung beträgt 5 Werktage.

18.2 Die SOCO weist den Kunden darüber hinaus darauf hin, dass er sich zwecks außergerichtlicher Streitbeilegung an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in Bonn mit einem entsprechenden Antrag wenden kann, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der insbesondere mit den §§ 51, 52, 54 bis 67 TKG oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 TKG oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 TKG zusammenhängt.  Die Einzelheiten der praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens können der Homepage der BNetzA unter www.bundesnetzagentur.de unter Verwendung der Suchfunktion und dem Suchbegriff „Schlichtung“ entnommen werden.

 

19.           Sonstige Bestimmungen

19.1.        Die SOCO ist berechtigt, beim Verdacht des Verstoßes gegen straf- oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden bei ihren Ermittlungen zu unterstützen, ohne die Rechtmäßigkeit derartiger Ermittlungen bzw. Auskunftsverlangen zu überprüfen.

19.2.        Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Düren, sofern der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. SOCO ist auch berechtigt, ihre Ansprüche bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

19.3         Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SOCO auf einen Dritten übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vorstehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündigungsfrist wirksam.

19.4         Für die Rechtsbeziehungen zwischen SOCO und dem Kunden gilt deutsches Recht, wie es zwischen inländischen Parteien gilt.

19.5         Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der unter Ziff. 1.3 dieser AGB genannten Dokumente ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden hiervon die anderen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

 

20. Kontaktdaten der SOCO

SOCO Network Solutions GmbH
Nordstraße 102a
52353 Düren

Telefon: 02421 / 22 4444
E-Mail: info@soco.net

 

Kontakt für Kundenbeschwerden:
reklamation@soco.net

 

Stand: 01.12.2021

Widerrufsbelehrung

 

1.             Lieferung von Waren

 Wenn Sie mit uns als Verbraucher (gem. § 13 BGB) einen Vertrag über die Lieferung von Waren abgeschlossen haben, steht Ihnen ein Widerrufsrecht gemäß nachfolgender Widerrufsbelehrung zu:

 

Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SOCO Network Solutions GmbH, Nordstraße 102a, 52353 Düren, Telefon: 02421 / 22 44 0, E-Mail: info@dn-connect.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular unten verwenden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns (SOCO Network Solutions GmbH, Nordstraße 102a, 52353 Düren, Telefon: 02421 / 22 44 0, E-Mail: info@dn-connect.de) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 
2.             Bezug von Dienstleistungen

 Wenn Sie mit uns als Verbraucher (gem. § 13 BGB) einen Vertrag über den Bezug von Dienstleistungen abgeschlossen haben, steht Ihnen ein Widerrufsrecht gemäß nachfolgender Widerrufsbelehrung zu:

Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SOCO Network Solutions GmbH, Nordstraße 102a, 52353 Düren, Telefon: 02421 / 22 44 0, E-Mail: info@dn-connect.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster- Widerrufsformular unten verwenden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen diese Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

Stand: 01.12.2021

 

– Anlage Muster-Widerrufsformular –

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)

SOCO Network Solutions GmbH, Nordstraße 102a, 52353 Düren, Telefon: 02421 / 22 44 0, E-Mail: info@dn-connect.de

 

Hiermit widerrufe(n) ich/wir(*) den von mir/uns(*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren(*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistungen(*)

Bestellt am(*)/erhalten am(*): __________

Name des/der Verbraucher(s): __________ __________

Anschrift des/der Verbraucher(s): __________ __________ __________ __________

Unterschrift des/der Verbraucher(s): __________

Datum: __________

(*) Unzutreffendes streichen

 

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hausanschluss

1.             Geltungsbereich

Die SOCO erbringt alle von ihr angebotenen Internetdienstleistungen („die Leistungen“) zu den nachstehenden „Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hausanschluss“, die zusätzlich und ergänzend zu den AGB gelten sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. SOCO verbleibt das Recht, zur Bereitstellung auch Kommunikationslinien Dritter anzumieten. Es besteht kein Anspruch auf die Realisierung des beauftragten Anschlusses auf Basis einer bestimmten Netztechnologie. Die an der Installationsadresse verfügbaren Pakete, Leistungsmerkmale und Optionen können sich je nach eingesetzter Netztechnologie unterscheiden. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung einer bestimmten Bandbreite besteht nicht. Der Kunde kann die verfügbaren Leistungen stets aktuell im Anschlusscheck prüfen.

 

2.             Leistungen

2.1           Der Glasfaserhausanschluss enthält bis zu 12 Meter Rohrgrabenlänge inkl. Glasfaser auf dem Privatgrundstück des Kunden ab Grundstücksgrenze (Seitig zum Kabelabzweig auf öffentlichem Grund), Hauseinführung (Bohrloch) und Übergabepunkt (Abschlusspunkt Linientechnik, kurz APL). Randabgrenzungen bzw. Grundstücksabgrenzungen (z. B. Zaun) müssen ggf. für die Bautätigkeit durch SOCO unterminiert/ unterbaut werden. Sämtliche Bautätigkeiten werden unter Einhaltung gängiger Regeln der Technik realisiert. Im Preis enthalten sind zusätzlich die Anfahrt zum Kunden, notwendige Baumaßnahmen zum Verlegen der Glasfaserkabel außerhalb des Gebäudes sowie Montage APL und Netzabschlussgerät, kurz ONT.

2.2           Zusätzliche Baumeter außerhalb des Gebäudes werden nach aktuell gültiger Preisliste verrechnet. Nicht enthalten ist eine weiterführende Kabelführung im Gebäude. Das Netzabschlussgerät wird unmittelbar im Umkreis der Hauseinführung bzw. des APL (maximal bis zu zwei Metern um den APL) installiert. Es werden von SOCO keine Baumaßnahmen am Gebäude selbst durchgeführt, mit Ausnahme der Hauseinführung. Der ONT wird dem Kunden während der Vertragsdauer eines SOCO-Highspeedinternetproduktes bereitgestellt. Wünscht der Kunde einen anderen Installationsort des ONT ist der Kunde selbst für die Verkabelung zwischen APL und ONT verantwortlich. Ist die Leistungsadresse bereits durch einen Glasfaserhausanschluss von SOCO vorsorgt, entfällt ein Anspruch auf Neu- und Umbau.

 
3.             Kundenpflichten

3.1           Die Installationsstellen müssen frei zugänglich sein und SOCO beziehungsweise den von SOCO beauftragen Unternehmen der Zugang zur Installation und Wartung/Instandsetzung gewährt werden. Die Installationsstellen müssen in einem abgeschlossenen und vor sämtlichen Witterungseinflüssen geschützten Raum sein. Die Raumtemperatur darf nicht unter 0 °C beziehungsweise über 30 °C liegen.

3.2           Des Weiteren muss im Umkreis von einem Meter des Installationspunktes eine stromführende Steckdose (230 V) verfügbar sein. Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die zur Leistungserbringung durch die SOCO bei ihm erforderlich sind. Ist der Zugang zum Installationsort aus Gründen, die nicht durch SOCO zu vertreten sind, nach Terminabsprache, in dringenden Fällen ggf. auch ohne Terminabsprache, nicht möglich, kann die Installation nicht durchgeführt werden. Hierfür anfallende Kosten, wie zum Beispiel Anfahrt oder Personalkosten werden dem Kunden nach aktueller Preisliste in Rechnung gestellt.

 
4.             Hausanschluss/Eigentum

4.1           Der Kunde ist Eigentümer des vertragsgegenständlichen Grundstücks und Gebäudes oder berechtigt, im Namen des/der Eigentümer(s) die sich aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen einzugehen und erforderlichen Rechte einzuräumen.

4.2           Der Hausanschluss verbindet die Hausinstallation mit dem Glasfasernetz von SOCO bzw. dem ihrer Beauftragten. Das Ende der Anschlussleitung auf privatem Grund bildet den Hausübergabepunkt. Der Hausübergabepunkt ist durch den Vertragspartner vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Der Hausübergabepunkt wird in der zur Zeit der Bauausführung üblichen Bauweise als Einzelbauteil installiert.

4.3           Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen entweder von der SOCO oder durch deren Beauftragte bestimmt.

4.4           SOCO überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreff enden Hausübergabepunktes die Leistung von SOCO in Anspruch nehmen können.

4.5           Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von SOCO Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteileranlage angemessen auszugleichen sind.

4.6           Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der SOCO, und stehen in deren Eigentum oder werden über SOCO von Dritten dem Kunden zur Nutzung überlassen. Dabei entsteht jedoch kein Vertragsverhältnis zwischen diesen Dritten und den Kunden der SOCO. Die Kunden erlangen dadurch kein Eigentum am Hausanschluss. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch SOCO oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Kunde hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder durch Dritt e vornehmen lassen.

4.7           SOCO ist berechtigt, vom Kunden die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von SOCO. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

4.8           Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist SOCO unverzüglich mitzuteilen.

4.9           Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf zur Verfügung.

 

5.             Termine

Etwaige genannte Termine sind Plantermine, die unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Mitwirkung des Kunden, einem planmäßigen Fortgang der Arbeiten sowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, wie z. B. höhere Gewalt, stehen. Die Termine stellen damit keine Leistungstermine dar.

 
6.             Gewährleistung für die Installation eines Hausanschlusses

6.1           SOCO hat mangelhafte Lieferungen oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist auftreten und deren Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist, nach Wahl von SOCO unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen. SOCO haftet nicht für Art und Güte der vom Auftraggeber bzw. von Dritt en, soweit diese nicht in Erfüllung der vertraglichen Pflichten von SOCO tätig sind, erbrachten Leistungen bzw. gelieferten Sachen.

6.2           Zur Mängelbeseitigung ist SOCO angemessene Zeit und ausreichend Gelegenheit zu geben. Wird SOCO dies verweigert, ist SOCO insoweit von der Gewährleistung befreit.

6.3           Lässt SOCO eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

6.4           Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhaft er oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.

6.5           Weitere Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen SOCO und deren Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, bei Bauwerken 5 Jahre ab Abnahme.

6.6           Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist SOCO berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

 
6              Grundstücksbenutzung

6.1           Kunden, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen von SOCO die Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers (Grundstücksnutzungsvereinbarung) zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne des Absatzes 1, unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen, beizubringen. SOCO stellt dem Kunden ein entsprechendes Musterformular zur Verfügung.

6.2           Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen von SOCO die Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers (Grundstücksnutzungsvereinbarung) zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne des Absatzes 1, unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen, beizubringen. SOCO stellt dem Kunden ein entsprechendes Musterformular zur Verfügung.

 

 

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Internetzugang

1.             Geltungsbereich

1.1           Die SOCO erbringt alle von ihr angebotenen Internetdienstleistungen („die Leistungen“) zu den nachstehenden „Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Internetzugang“, die zusätzlich und ergänzend zu den AGB gelten sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. SOCO verbleibt das Recht, zur Bereitstellung auch Kommunikationslinien Dritter anzumieten. Es besteht kein Anspruch auf die Realisierung des beauftragten Anschlusses auf Basis einer bestimmten Netztechnologie. Die an der Installationsadresse verfügbaren Pakete, Leistungsmerkmale und Optionen können sich je nach eingesetzter Netztechnologie unterscheiden. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung einer bestimmten Bandbreite besteht nicht. Der Kunde kann die verfügbaren Leistungen stets aktuell im Anschlusscheck prüfen.

1.2.          Für die Bereitstellung von Anschlüssen nutzt SOCO die im Gebäude des Kunden vorhandenen Telekommunikationsleitungen (nachfolgend „Inhausverkabelung“). Die Inhausverkabelung liegt in der Regel im Eigentum des Hauseigentümers. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ist die Inhausverkabelung daher nicht Gegenstand des Vertrages mit SOCO. Sind wegen fehlender oder unzureichender Kupfer-Telekommunikationsleitungen im Gebäude des Kunden Neuinstallationen oder Erweiterungen der Inhausverkabelung erforderlich, bedürfen diese der besonderen Vereinbarung und werden nicht aufgrund des allgemeinen Vertrages von SOCO geschuldet. Gleiches gilt, wenn aus anderen Gründen die Inhausverkabelung technisch ungeeignet ist oder später wird bzw. der dinglich Berechtigte (z. B. der Eigentümer) die Nutzung der Inhausverkabelung nicht gestattet bzw. eine notwendige Nutzungsvereinbarung des Grundstückseigentümers nach § 45 a TKG nicht vorliegt, auf dessen Grundstück der Anschluss dem Kunden zur Verfügung gestellt werden soll. Ist der Kunde der dinglich Berechtigte oder Grundstückseigentümer, gilt jedoch Ziff. 14.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SOCO (s.o.) entsprechend.

 

2.             Leistungsumfang

2.1           SOCO bietet Telefon- und Internetanschlüsse auf Basis der DSL-Technologie bzw. der GPON-Technologie (bei Glasfaseranschlüssen) - dann sog. FTTH-Anschluss - an. Die SOCO stellt dem Kunden nur die jeweilige Technologie - DSL oder FTTH - bereit, die aufgrund der jeweiligen Verfügbarkeit am Standort des Kunden und des jeweiligen Leistungsangebots im Versorgungsgebiet des Kunden verfügbar ist und nach den Konditionen der SOCO auf Grundlage der Vertragsunterlagen vom Kunden bestellt werden kann.  

2.2 Die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses beträgt in der Regel 45 Tage (99% aller Schaltungen) nachdem die Anschlussvoraussetzungen beim Kunden geschaffen wurden. 99% der Kundenanschaltung erfolgen zum vereinbarten Schaltungstermin. Hierbei werden solche Schaltungen von der Betrachtung ausgenommen, deren Verzögerung durch den Kunden verursacht wurde oder der Kunden einen eigenen Router nicht rechtzeitig bereitstellt oder konfiguriert hat.

2.3           Die SOCO stellt dem Kunden im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dessen Wahl Leistungen mit den folgenden allgemeinen Leistungsmerkmalen als „Internetanschluss“ (Internet-Access) zur Verfügung:

  • den Zugang über den Zugangsknoten (Point Of Presence) in Form einer funktionstüchtigen Schnittstelle (Gateway) zum Internet, um dem Kunden die Übermittlung und den Abruf von Daten (IP-Pakete) in und aus dem Internet zu ermöglichen. Der Kunde kann auf diese Weise in ausschließlich eigener Verantwortung die im Internet zugänglichen Dienste wie z. B. WorldWideWeb, FTP und E-Mail-Dienste in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich in aller Regel um Dienste Dritter, die nicht von der SOCO erbracht werden und auf deren Gestaltung und Inhalt die SOCO keinen Einfluss hat. Die vorgenannten Dienste bilden nur dann ein Angebot der SOCO, wenn sie ausdrücklich als Angebot der SOCO bezeichnet sind.
  • Die Qualität und der Service-Level (z.B. maximale Download-Geschwindigkeit usw.) bezüglich der Dienste ergeben sich vorrangig aus den Bedingungen des Auftragsformulars. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die SOCO beim Internet-Access nur den Zugang zum Internet vermittelt und keinen Einfluss auf die Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet und auf die angebotenen Inhalte und Dienste hat. Die Zugänglichkeit einzelner im Internet oder im SOCO-Netz von Dritten bereitgestellter Dienste und Daten gehört ebenso wie die Funktionsfähigkeit der von Dritten betriebenen Telekommunikationseinrichtungen nicht zu den Leistungen der SOCO. Verzögerungen, die sich aus der Überlastung der Leitungen im Internet ergeben, gehen nicht zu Lasten der SOCO.
  • Die Schnittstelle wird für den üblichen privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt. Der geschäftsmäßige Betrieb von File-Sharing-Systemen, Peer-to-Peer-Netzen und anderen Anwendungen mit ständigem Datenaustausch mit großer Bandbreite setzt einen Geschäftskundenanschluss voraus.
  • der Zugang wird als Internet-Flatrate über den bestehenden Netz-Zugang von der SOCO ermöglicht. Davon abweichend können Angebote an Geschäftskunden mit einem Datenvolumen entsprechend den vorrangigen Bedingungen des Auftragsformulars begrenzt werden.

2.4           Der Internetanschluss bietet dem Kunden einen Zugang zum Internet mit dem im Angebot dargestellten maximalen Bandbreiten. Dabei ermöglicht die SOCO den Internetzugang mit den jeweiligen Übertragungsgeschwindigkeiten in Abhängigkeit von der verfügbaren Netzwerktechnologie (siehe Ziff. 2.1 dieser Ergänzenden AGB). Die aktuell geltenden Produkte ergeben sich aus den Produktinformationsblättern, die in der aktuellen Version diesen AGB beigefügt sind.

2.5           Der Kunden hat die Möglichkeit die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Übertragungstraten über das von der Bundesnetzagentur angebotene Portal breitbandmessung.de zu überprüfen. Im Falle einer kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung der tatsächlichen Bandbreiten von den hier angegebenen stehen dem Kunden die Rechte nach Ziff. 10 der AGB zu.

2.6           Die von SOCO angeboten Internetdienste verfügen über die folgenden weiteren Dienstemerkmale:

 Merkmal

 Wert

 Latenz

 50 Millisekunden

 Verzögerungsschwankung

 10 Millisekunden

 Paketverlust

 5 Prozent

 Ausfallwahrscheinlichkeit

 3 Prozent

 Verzögerung bei der Rufsignalisierung

 10 Sekunden

2.7           Die Merkmale Latenz, Verzögerungsschwankung und Paketverlust sowie die Messverfahren zur Ermittlung der Werte werden nach den Vorgaben der ITU-T Y 2617 ermittelt.  Die erreichbare maximale Bandbreite und die weiteren Dienstemerkmale an der Installationsadresse des Kunden hängt von der vorhandenen Netztechnologie als auch von der Beschaffenheit der vorhandenen Inhausverkabelung ab. Maßnahmen zum Verkehrsmanagement, die Auswirkungen auf die Qualität der Internetdienste haben, werden nicht durchgeführt. Andere Dienste haben in der Regel keine Auswirkungen auf die Dienstequalität. Im Falle von DSL und VDSL sind außerdem die physikalischen Leistungsparameter der jeweiligen Anschlussleitung entscheidend. Im Rahmen des gewählten Internetanschlusses stellt SOCO die nach dem Stand der Regeln der Telekommunikationstechnik erreichbare maximale Bandbreite zur Verfügung. Die am Internetzugang konkret erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit hängt außerdem von den vom Kunden verwendeten Datengeräten, deren Eigenschaften sowie Verbindungen untereinander ab. Diese Faktoren liegen außerhalb des Verantwortungsbereiches der SOCO. Der Kunde hat demnach keinen Anspruch auf eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit am Internetzugang selbst haben. Die SOCO ist verpflichtet, dem Kunden den Zugang zu einem Internetknotenpunkt zu verschaffen. Der Zugang wird über das Telekommunikationsnetz von der SOCO realisiert. Soweit im Einzelfall zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, obliegt der SOCO nicht die Verpflichtung sicherzustellen, dass die vom Kunden oder Dritten aus dem Internet abgerufenen Informationen beim Abrufenden eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss und die Erfüllung von Geschäften.

2.8           Die SOCO vermittelt dem Kunden den Zugang bzw. verschiedene Nutzungsmöglichkeiten des Internets. Die dem Kunden zugänglichen Informationen im Internet werden von der SOCO nicht überprüft. Alle Informationen, die der Kunde im Internet abruft, sind, soweit nicht im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, fremde Informationen im Sinne von §§ 8 Abs. 1 S. 1, 9 S. 1 und 10 S. 1 Telemediengesetz (TMG) oder deren Nachfolgevorschriften. Dies gilt insbesondere auch für Diskussionsforen.

2.9           Der Kunde nutzt die Angebote im Internet auf eigene Gefahr und unterliegt dabei den jeweils dort geltenden Regeln bzw. national oder international geltenden Gesetzen und Vorschriften und verpflichtet sich, diese einzuhalten. Dabei respektiert er Namens-, Urheber- und Markenrechte Dritter. Die übermittelten Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch die SOCO, insbesondere nicht daraufhin, ob sie schadensverursachende Software (z. B. Viren) enthalten.

2.10         Die SOCO ist berechtigt, ihre Leistungen jederzeit dem neuesten Stand der Technik (soweit dies zur Verbesserung der Leistungen der SOCO dem Kunden zumutbar ist) sowie allen relevanten Gesetzesänderungen oder -ergänzungen entsprechend anzupassen.

2.11         Ein Wechsel der Bandbreite innerhalb eines Paketes ist auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit möglich. Die Mindestvertragslaufzeit bleibt davon unberührt. Zeigt sich bei einem Wechsel zu einer höheren Bandbreite (Upgrade), dass diese technisch nicht realisiert werden kann, kann SOCO von der Änderungsvereinbarung über das Upgrade mit der Maßgabe zurücktreten, dass der bisherige Vertrag vor dem Kundenwechselauftrag wieder auflebt und fortgesetzt wird.

 

3.             Zugangsberechtigung

3.1           Der Zugang zum Zugangsknoten und damit zum Internet und die sonstige Nutzung der von der SOCO angebotenen Leistungen wird dem Kunden über die von der SOCO zugelassenen, registrierten und bei Vertragsabschluss an den Kunden ggf. überlassenen Hardwarekomponenten (Router, Modem, Netzwerkkarte) sowie durch persönliche Passwörter und ggf. Teilnehmer- und Mitbenutzer-Nummern gewährt.

3.2           Persönliche Passwörter sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, sein Passwort in angemessenen Zeiträumen zu ändern und alle Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch des Passwortes, auch durch Angehörige oder andere Dritte, zu verhindern. Der Kunde ist insbesondere bereits dann zu einer unverzüglichen Änderung des Passwortes verpflichtet, wenn die Vermutung besteht, ein Nichtberechtigter könnte Kenntnis vom Passwort erlangt haben.

3.3           Stellt der Kunde einen unbefugten oder missbräuchlichen Zugriff auf seinen Internetzugang fest, so hat er diesen der SOCO unverzüglich mitzuteilen. Nach unverzüglicher Mitteilung haftet der Kunde für die bis zum Eingang der Mitteilung bei der SOCO anfallenden nutzungsabhängigen Entgelte nur bis zu einem Höchstbetrag von 100 Euro. Der Kunde haftet über den Höchstbetrag nach Satz 2 hinaus für alle nutzungsabhängigen Entgelte, die bis zur unverzüglichen Mitteilung nach Satz 1 dieses Absatzes anfallen, wenn er die unverzügliche Mitteilung schuldhaft unterlässt.

3.4           Die Anbindung von WLAN-Geräten (Wireless-LAN-Geräte) an den Internetzugang von der SOCO zur schnurlosen Anbindung von PCs, Laptops etc. ist nur zulässig, wenn der Kunde durch die Verwendung eines entsprechenden Verschlüsselungssystems wie z.B. WPA sicherstellt, dass dieser WLAN-Zugang nicht Dritten zugänglich gemacht wird.

 

4.             Vertragsdurchführung

4.1           Der Kunde hat rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Leistungen der SOCO in seinem Machtbereich auf eigene Kosten alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen der SOCO erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere seine eigene technische Ausstattung, die die Nutzung der Leistungen der SOCO ermöglicht.

4.2           Die SOCO ist nicht verpflichtet, dem Kunden IP-Adressräume dauerhaft zu überlassen.

4.3           Die SOCO weist daraufhin, dass die Übertragung von Daten über und der Abruf von Informationen aus dem Internetgefahren für die Datensicherheit und Datenintegrität bergen. Die SOCO hat hierauf keinen Einfluss. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, seine Daten gegen diese Gefahren zu schützen. Durch geeignete Hard- und Softwarelösungen, wie z. B. Firewall und Virenscanner, lassen sich die Gefahren deutlich reduzieren. Derartige Produkte sind im einschlägigen Fachhandel erhältlich.

4.4.          Im Fall von Sicherheitsvorfällen, -bedrohungen oder -lücken, wird SOCO unverzüglich reagieren, um Schaden vom Netz der SOCO und dem Kunden abzuwenden. Hierzu ist die SOCO auch berechtigt, die Bereitstellung ihres Dienstes kurzfristig zu unterbrechen. Entsteht durch eine schuldhafte Verzögerung oder ein sonstiges schuldhaftes Verhalten der SOCO bei der Reaktion auf Sicherheitsvorfällen, -bedrohungen oder -lücken ein Schaden so wird SOCO den Kunden diesen Schaden nach Maßgabe von Ziff. 12 der AGB ersetzen.

4.5           Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang, mit dem ihm überlassenen Mietgerät nach Ziff. 11. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SOCO (s.o.) verpflichtet und nicht berechtigt, Manipulationen an dem Mietgerät, z. B. durch Aufspielen von Software oder Öffnen des Gehäuses, vorzunehmen. Reklamiert der Kunde einen Fehler eines Endgerätes, überprüft SOCO dessen Funktionsfähigkeit. Sollte ein durch SOCO zur Verfügung gestelltes Mietgerät mangelhaft sein, wird dem Kunden nach Prüfung des Mangels im Austausch ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet das defekte Endgerät unverzüglich an SOCO zurückzusenden, soweit kein Fall höhere Gewalt oder eigenverschulden vorliegt. Ist das Gerät bei Einlieferung zur Überprüfung funktionsfähig oder ist der Fehler auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, ist SOCO berechtigt, die durch die Überprüfung/ Reparatur anfallenden Kosten dem Kunden nach Aufwand in Rechnung zu stellen. Ersetzt SOCO das Mietgerät bei Beschädigung oder Verlust, die bzw. den der Kunde zu vertreten hat, so kann SOCO eine Ausgleichszahlung (Überlassungsgebühr, gemäß Preisliste) verlangen. In jedem Fall ist es dem Kunden unbenommen, geltend zu machen, dass ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz wegen Mängeln, die während der Dauer des Vertragsverhältnisse auftreten, trifft SOCO nur im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels bei Übergabe des Gerätes.

 

5.             Weitergehende Pflichten des Kunden

5.1           Der Kunde wird den Anschluss an das SOCO-Netz nicht missbräuchlich und nur im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen, insbesondere

  • keine übermäßige Belastung der Netzinfrastruktur der SOCO oder fremder Netzwerke, Rechner oder Rechnersysteme durch ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten oder eine anderweitige exzessive Nutzung zu verursachen, insbesondere das massenhafte Versenden von E-Mails oder sonstiger Nachrichten

(Spam, Junk-Mails) zu unterlassen;

  • es zu unterlassen, unberechtigt die Sicherheitssysteme eines fremden Rechners, Rechnersystems, Netzwerkes oder Zugangsaccounts zu überwinden oder zu umgehen („hacken“), oder die Leistungsfähigkeit eines Rechners, Rechnersystems oder Netzwerkes über die üblicherweise gewährten Leistungen hinaus, zu beeinträchtigen („Denial of Service“-Angriffe) oder Handlungen vorzunehmen, die zur Vorbereitung solcher Tätigkeiten dienen (z.B. Portscans). In diesem Rahmen hat der Nutzer es auch zu unterlassen, sich mit Hilfe des DSL-Zugangs und der im Rahmen des Leistungsangebots verfügbaren Dienste Daten oder Informationen zu verschaffen, die nicht für ihn bestimmt sind. Darunter fällt auch der Missbrauch des Dienstes zum Kopieren, Abhören oder Abfangen von E-Mail, Nachrichten oder sonstigen Informationen, die nicht für den Nutzer bestimmt sind.
  • den Anschluss nicht missbräuchlich zu nutzen, nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche oder behördliche Verbote sowie gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung zu verstoßen, insbesondere keine Inhalte zu versenden oder zu empfangen, die strafrechtliche Tatbestände, insbesondere Volksverhetzung (§130 StGB), verbotene rechts- oder linksextremistische Propaganda, persönlichkeitsschützende Straftatbestände wie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185-189 StGB) oder Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB) erfüllen oder Rechte Dritter, wie Namens-, Urheber- und Markenrechte, verletzen, sowie nicht gegen die Vorschriften des Jugendschutzes zu verstoßen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, keine Nutzungen vorzunehmen, die das Ansehen der SOCO schädigen können. Der Kunde hat gezielte Verweise auf Angebote im vorstehenden Sinne wie eigene Angebote zu vertreten.

5.2           Verstößt der Kunde gegen seine Pflichten aus den Ziff. 5.1 dieser Ergänzenden AGB, so ist die SOCO berechtigt, den Nutzer zur Einhaltung dieser Nutzungsregeln abzumahnen und/oder eine Aufwandsentschädigung zu verlangen sowie die Nutzung des Anschlusses vorläufig zu sperren bzw. zu beschränken, es sei denn der Kunde kann einen geringeren Schaden der SOCO nachweisen. Der wiederholte Verstoß berechtigt die SOCO zur außerordentlichen Kündigung unter sofortiger Sperrung des Zugangs (siehe Ziff. 13.2 der Allgemeine Geschäftsbedingungen der SOCO, s.o.). Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann die SOCO sofort ohne vorherige Abmahnung das bestehende Vertragsverhältnis unter sofortiger Sperrung des Internet-Zugangs kündigen, dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde wiederholt gegen die Pflichten dieser Ziff. verstößt.  Das gleiche Recht steht der SOCO zu im Falle des exzessiven, häufigen und fortwährenden Empfangens großer Datenmengen („z. B. E-Mail-Bombing“), das geeignet ist, die Leistungserbringung der SOCO insgesamt zu beeinträchtigen.

5.3           Bestätigt der Kunde schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 5.1 dieser Ergänzenden AGB beseitigt, hat bzw. zukünftig unterlässt, so wird die (soweit erfolgt) Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestätigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuldhaft die Pflichtverletzung, so kann SOCO ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.

5.4           Die private Internetflatrate darf nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Sollte eine gewerbliche Nutzung festgestellt werden, so ist die SOCO nach schriftlicher Vorankündigung gegenüber dem Privatkunden berechtigt, den Privatkunden zum übernächsten Abrechnungsmonat auf einen Geschäftskundenvertrag mit vergleichbaren Konditionen umzustellen und die Leistungen nach dem jeweils gültigen Preisverzeichnis für Geschäftskunden abzurechnen. Der Tag der Vertragsumstellung sowie die vergleichbaren Konditionen werden dem Privatkunden im Vorankündigungsschreiben mitgeteilt. Für den Fall der Umstellung des Privatkunden auf einen vergleichbaren Geschäftskundenvertrag erhält der Privatkunde ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Kalendertages der Umstellung des Privatkundenvertrages auf einen vergleichbaren Geschäftskundenvertrag, welches er innerhalb von zwei Kalenderwochen ab Zugang des Vorankündigungsschreibens schriftlich gegenüber der SOCO anzuzeigen hat.

5.5           Soweit im Einzelfall nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart worden ist, darf der Internet-Zugang nur von Haushaltsangehörigen oder Betriebsangehörigen des Kunden genutzt werden. Insbesondere darf der Internetzugang nicht für Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit genutzt werden.

 

6.             Bestimmungen für die Bereitstellung von E-Mail-Konten

6.1           SOCO stellt dem Kunden eine vom Tarif abhängige Anzahl von E-Mail-Konten zur Verfügung. Um eine höchstmögliche Verfügbarkeit dieser Dienste zu gewährleisten und die bei SOCO betriebene Infrastruktur zu schützen, werden alle E-Mail- Adressen durch einen Anti-Spam- und Anti-Viren-Filter geschützt. Die Filterung der E-Mail-Adressen auf Spam und Viren ist obligatorisch und kann durch den Kunden nicht beeinflusst werden. Emails die durch den Anti Spam- und Anti Viren-Filter als Spam- oder virenbehaftet klassifiziert wurden, werden vom System abgelehnt und können auch auf Anfrage nicht erneut von SOCO zugestellt werden.

6.2           Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass von den ihm zur Verfügung gestellten Konten und Adressen keine Emails versendet werden, die in Form, Inhalt und Zweck gegen gesetzliche Verbote/Gebote, Rechte Dritter oder die guten Sitten verstoßen. Hierunter fallen unter anderem der Versand von Spam- und virenbehafteten Emails.

Bei Verstößen behält SOCO sich das Recht vor, die Sperrung der betroffenen E-Mail-Konten vorzunehmen. Die Sperrung entbindet den Kunden nicht von der vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtung.

 

7.             Betrieb von Sonderdiensten

Sonderdienste und deren Betrieb gehören nicht zum Leistungsumfang der SOCO und des Anschlussvertrags. Der Betrieb von Sonderdiensten, wie z.B. Telefax, Aufzugsnotrufe, Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen, Hausnotrufe und EC-Cash, ist am überlassenen Anschluss aber grundsätzlich möglich, soweit im jeweiligen Einzelfall des Kunden, entsprechende Dienste insbesondere bereits aus technischer und nachweisbarer Sicht, seitens SOCO nicht angeboten werden können. Es gelten ausschließlich die einzelvertraglichen Regelungen zwischen dem Kunden und dem Anbieter des Sonderdienstes. Die Sicherstellung der Funktionalität des Sonderdienstes obliegt also dem Kunden und dem Anbieter des Sonderdienstes.   

 

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Telefonie

1.             Geltungsbereich

Die SOCO erbringt alle von ihr angebotenen Sprachtelefonie-Dienstleistungen („die Leistungen“) zu den nachstehenden „Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telefonie“, die zusätzlich und ergänzend zu den AGB gelten, sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. SOCO verbleibt das Recht, zur Bereitstellung auch Kommunikationslinien Dritter anzumieten. Es besteht kein Anspruch auf die Realisierung des beauftragten Anschlusses auf Basis einer bestimmten Netztechnologie. Die an der Installationsadresse verfügbaren Pakete, Leistungsmerkmale und Optionen können sich je nach eingesetzter Netztechnologie unterscheiden. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung einer bestimmten Bandbreite besteht nicht. Der Kunde kann die verfügbaren Leistungen stets aktuell im Anschlusscheck prüfen.

1.2.          Für die Bereitstellung von Anschlüssen nutzt SOCO die im Gebäude des Kunden vorhandenen Telekommunikationsleitungen (nachfolgend „Inhausverkabelung“). Die Inhausverkabelung liegt in der Regel im Eigentum des Hauseigentümers. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ist die Inhausverkabelung daher nicht Gegenstand des Vertrages mit SOCO. Sind wegen fehlender oder unzureichender Kupfer-Telekommunikationsleitungen im Gebäude des Kunden Neuinstallationen oder Erweiterungen der Inhausverkabelung erforderlich, bedürfen diese der besonderen Vereinbarung und werden nicht aufgrund des allgemeinen Vertrages von SOCO geschuldet. Gleiches gilt, wenn aus anderen Gründen die Inhausverkabelung technisch ungeeignet ist oder später wird bzw. der dinglich Berechtigte (z. B. der Eigentümer) die Nutzung der Inhausverkabelung nicht gestattet bzw. eine notwendige Nutzungsvereinbarung des Grundstückseigentümers nach § 45 a TKG nicht vorliegt, auf dessen Grundstück der Anschluss dem Kunden zur Verfügung gestellt werden soll. Ist der Kunde der dinglich Berechtigte oder Grundstückseigentümer, gilt jedoch Ziff. 14.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SOCO (s.o.) entsprechend.45

1.3 Die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses beträgt in der Regel 45 Tage (99% aller Schaltungen) nachdem die Anschlussvoraussetzungen beim Kunden geschaffen wurden. 99% der Kundenanschaltung erfolgen zum vereinbarten Schaltungstermin. Hierbei werden solche Schaltungen von der Betrachtung ausgenommen, deren Verzögerung durch den Kunden verursacht wurde oder der Kunden einen eigenen Router nicht rechtzeitig bereitstellt oder konfiguriert hat. Ausgenommen sind auch Verzögerungen, die durch eine verzögerte Portierung einer Rufnummer verursacht sind.

 

2.             Leistungsumfang

2.1           Die SOCO ermöglicht dem Kunden Zugang zum eigenen Telekommunikations-Festnetz und Verbindungen zu Festnetzen anderer Betreiber sowie zu Mobilfunknetzen anderer Betreiber. Die SOCO stellt dem Kunden – je nach Vertragsgestaltung entweder einen Sprachkanal mit einer Rufnummer oder zwei Sprachkanäle mit bis zu max. zehn Rufnummern zur Verfügung.

2.2           Die Übertragung im Netz der SOCO erfolgt auf Basis des Internet-Protokolls (IP). Die Nutzung erfolgt ausschließlich statisch, eine nomadische Nutzung ist nicht möglich. Die Funktionalität kann im Einzelfall eingeschränkt sein.

2.3           Art und Umfang der Leistungen, insbesondere die maximale mögliche Bandbreite, ergeben sich aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag, den jeweils aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preisverzeichnissen, die im Internet auf der Internetseite der SOCO eingesehen werden können

2.4           Mittels der Verbindungsleistungen der SOCO kann der Kunde Verbindungen entgegennehmen und von seinem Anschluss Verbindungen zu anderen Anschlüssen herstellen lassen, soweit eine direkte oder indirekte Zusammenschaltung zu diesen Anschlüssen besteht. Verbindungen im SOCO-Netz bieten, sofern nichts anderes vereinbart ist, eine mittlere Durchlasswahrscheinlichkeit von 97 Prozent gemittelt über das Kalenderjahr. Durch die technischen Gegebenheiten anderer Telekommunikationsnetze können Übertragungsgeschwindigkeit und Verfügbarkeit von den SOCO-Anschluss-Leistungsmerkmalen und der Internet-Zugang eingeschränkt sein. Die Leistungen der SOCO unterstützen die üblichen Basisleistungen wie in der Leistungsbeschreibung genannt. Auf ausdrücklichen Wunsch wird die SOCO die „Rufnummernübermittlung“ ständig unterdrücken. Vorbehaltlich der leih- oder mietweisen Überlassung ist der Kunde für die technische Ausstattung (insbesondere seiner eigenen Endgeräte) ausschließlich selbst verantwortlich.

 

3.             Abrechnung

Soweit nicht anders vereinbart, werden Telefongebühren in einem 60-Sekunden-Takt abgerechnet.

 

4.             Sperre des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz

4.1           Die SOCO ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100 Euro in Verzug ist und die SOCO dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berechnung der 100 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-, fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages richtet sich nach § 45j TKG.

4.2           Im Übrigen darf die SOCO eine Sperre nur durchführen, wenn

4.3           Im Falle eines Rufnummernmissbrauchs ist die SOCO nach § 45o Satz 3 TKG unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer Sperre gesetzlich verpflichtet. Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch die SOCO wird diese Sperre zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperrung an, darf die SOCO auch eingehende Telekommunikationsverbindungen, und somit den Netzzugang des Kunden insgesamt, sperren (Vollsperrung).

4.4           Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte zu bezahlen. Sperrkosten können dem Kunden entsprechend dem aktuell gültigen Preisverzeichnis in Rechnung gestellt werden.

 

5.             Rechnungsstellung für Drittanbieter

5.1           Soweit die SOCO eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Telekommunikationsdienste anderer Anbieter beinhaltet, behält sich die SOCO vor, die Abrechnung der Nutzung von Servicerufnummern und -diensten (z.B. SMS), insbesondere Rufnummern der Vorwahl „0900“ und „118“ (sofern diese als Dienst vereinbart sind) durch externe Dienstleister vornehmen zu lassen.

5.2           Sofern die SOCO Telefonauskunftsdienste und andere telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Kunden in Anspruch genommen werden, informiert die SOCO den Kunden auf der Rechnung über die Gesamthöhe der auf die Fremdanbieter entfallenden Entgelte. Die Rechnung enthält darüber hinaus den Namen, die ladungsfähige Anschrift und – soweit vorhanden – die kostenfreie Kundendiensttelefonnummer des jeweiligen Fremdanbieters.

5.3           Zahlt der Kunde die Gesamthöhe der SOCO-Rechnung an die SOCO, so ist er von der Zahlungsverpflichtung gegenüber den auf der Rechnung aufgeführten Fremdanbietern befreit. Teilzahlungen des Kunden an die SOCO werden, soweit der Kunde vor oder bei Zahlung nichts anderes bestimmt hat, auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag der Rechnung verrechnet.

5.4           Auf Wunsch des Kunden wird die SOCO netzseitig bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne des § 3 Nr. 18a TKG sperren, soweit dies technisch möglich ist. Die Kosten für die Sperrung oder Freischaltung eines Rufnummernbereiches kann der gültigen Preisliste entnommen werden.

 

6.             Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

6.1           Der Kunde ist neben den Pflichten aus Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet:

6.2           Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Pflichten ist die SOCO sofort berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

6.3           Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass jederzeit alle zu seinem Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert sind, dass dem Kunden mit dem Einzelverbindungsnachweis deren Verkehrsdaten bekannt gegeben werden.

6.4           Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System der SOCO mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung erforderlich ist.

6.5           Der Kunde hat seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Gerätezulassung umgehend nachzukommen.

6.6.          Nutzt der Kunde ein kundeneigenes Endgerät, ist er selbst für die Konfiguration des Endgeräts verantwortlich. Die notwendigen Zugangsdaten erhält der Kunde mit der Auftragsbestätigung. Er ist dafür verantwortlich, die von SOCO weiter überlassenen Anschlussdaten (sog. SIP-Account(s)) in das kundeneigene Endgerät einzutragen. Ansonsten kann die Telefon- und damit auch die Notruffunktion nicht genutzt werden. Ferner ist der Kunde insbesondere auch für die Aktualisierung der herstellereigenen Software eines kundeneigenen Endgeräts zur Behebung etwaiger Sicherheitslücken selbst verantwortlich. Eine Veränderung der Konfiguration des Routers bzw. dessen Verwendung an einem anderen Standort als dem gemeldeten kann zur Folge haben, dass ein Notruf nicht bzw. falsch abgesetzt wird.

 

7.             Sprach-Flatrate und Sonderprodukte

7.1           Eine Telefonflatrate ermöglicht dem Kunden Verbindungen zu den im jeweiligen Flatrate-Produkt genannten Zielen zu einem festen monatlichen Entgelt mit Ausnahme der im Preisverzeichnis genannten Sonderziele/Sonderrufnummern (z. B. Ziele und Telefonverbindungen in das inländische und ausländische Mobilfunknetz oder Mehrwertdiensterufnummern). Diese Einwahlen werden separat nach der aktuellen Preisliste berechnet. Sofern der Kunde bei der Produktbestellung im Rahmen eines zulässigen Länderwunsches ein Zielland gewählt hat, kann er diese Wahl maximal einmal pro Abrechnungszeitraum, gültig ab dem nächsten Abrechnungszeitraum, ändern. Flatrate-Tarife für den Internetzugang umfassen klarstellend nicht die Nutzung eventuell entgeltpflichtiger Angebote beziehungsweise Inhalte, die im Internet verfügbar sind.

7.2           Ist ein TK-Sonderprodukt auf ein monatliches Verbindungsminuten-Kontingent beschränkt und werden diese im Abrechnungszeitraum nicht vollständig ausgenutzt, so werden die verbliebenen Freiminuten nicht in den Folgemonat übertragen, sondern verfallen. Beginnt dieser TK-Sondervertrag nicht mit dem ersten Tag des Monats bzw. endet dieser nicht mit dem letzten Tag des Monats, so wird die Anzahl der Freiminuten anteilig Tag genau errechnet.

 

8.             Besondere Pflichten für TK-Flatrate-Kunden

8.1           Nimmt der Kunde die von der SOCO angebotene TK-Flatrate oder ein TK-Sonderprodukt in Anspruch, ist er mit Rücksicht auf alle anderen Teilnehmer der SOCO-Infrastruktur verpflichtet, diese maßvoll und ausschließlich für seinen privaten persönlichen Gebrauch zu nutzen.

8.2           Der Kunde ist verpflichtet, die TK-Flatrate bzw. das TK-Sonderprodukt nicht missbräuchlich zu nutzen. Missbräuchlich ist eine Nutzung insbesondere, wenn der Kunde Internetverbindungen über geografische Einwahlnummern oder sonstige Datenverbindungen aufbaut, und auf diese Weise die Inrechnungstellung der Internetnutzung durch die SOCO vermeidet, Anrufweiterschaltungen oder Rückruffunktionen einrichtet oder Verbindungsleistungen weiterveräußert bzw. über das sozialadäquat übliche Nutzungsmaß hinaus verschenkt, die Flatrate bzw. das TK-Sonderprodukt für die Durchführung von massenhafter Kommunikation wie beispielsweise Fax Broadcast, Call Center oder Telemarketing, oder unternehmerisch im Sinne des § 14 BGB nutzt. Insbesondere wird er keine dauerhaften Verbindungen zwischen zwei Endstellen (Dauerwählverbindungen) herstellen, keine dauerhafte Anrufweiterschaltung einrichten und die Tarifzone nicht für Call-Center-, Fax-Broadcast- oder sonstige Telemarketing-Dienstleistungen einsetzen. Ausgeschlossen ist auch die gewerbliche Überlassung von Verbindungsleistungen an Dritte. SOCO kann die Verbindung automatisch trennen, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung vorliegen (z.B. sechsstündige Verbindung). Weitergehende Rechte der SOCO bleiben unberührt.

8.3           Im Falle der übermäßigen oder missbräuchlichen Nutzung der Flatrate nach den vorgenannten Ziffern oder eines TK-Sonderproduktes durch den Kunden ist die SOCO berechtigt, die Flatrate oder das TK-Sonderprodukt außerordentlich zu kündigen und für die missbräuchliche Inanspruchnahme Leistungen in der Höhe zu berechnen, wie sie anfallen würden, wenn der Kunde keine Flatrate oder TK-Sonderprodukt der SOCO abonniert hätte. Die SOCO ist darüber hinaus berechtigt, den Anschluss gemäß den Regelungen der Ziff. 3 dieser ergänzenden AGB zu sperren oder fristlos zu kündigen.

 

9.             Leistungsstörungen und Gewährleistungen / Inverssuche

9.1           Soweit für die Erbringung der Leistungen der SOCO Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt SOCO keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen. Die SOCO tritt jedoch die ihr insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Abtretung annimmt.

9.2           Bei bestimmten Produkten, wie z. B. den Sprach-Flatrates, kann es aufgrund der verfügbaren Übertragungswege im internationalen Verkehr zu Einschränkungen in der Sprachqualität beziehungsweise der übermittelten Dienste (wie z. B. Fax) sowie beim Verbindungsaufbau kommen.

9.3           Ansonsten erbringt die SOCO ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes.

9.4           Nach Zugang der Störungsmeldung ist die SOCO zur unverzüglichen Störungsbeseitigung im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet.

9.5           Der Kunde wird in zumutbarem Umfang die SOCO oder ihre Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseitigung unterstützen und die SOCO insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- und notwendige Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen.

9.6           Hat der Kunde die Funktionsstörung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, hat die SOCO das Recht, dem Kunden die Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen.

 

10.           Speicherung von Abrechnungsdaten

10.1         Die SOCO speichert, soweit eine Abrechnung verbindungsabhängig erfolgt (also z. B. nicht innerhalb einer Flatrate), sogenannte Verkehrsdaten (Daten, die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden) zu Abrechnungs- und Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte vollständig bis zu sechs Monate nach Abrechnung. Der SOCO ist eine nachträgliche Prüfung der Entgeltberechnung nur in dem Umfang möglich, in dem die Daten noch vorliegen. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht, trifft die SOCO gemäß § 45i Abs. 2 TKG keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.

10.2         Auf Wunsch des Kunden erteilt die SOCO dem Kunden einen Einzelverbindungsnachweis in vollständiger oder gekürzter Form. Verlangt der Kunde einen Einzelverbindungsnachweis, weist er aktuelle und zukünftige Mitbenutzer auf die Speicherung und Mitteilung der Verkehrsdaten hin und beteiligt, sofern erforderlich, den Betriebsrat, die Personal- oder Mitarbeitervertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

 

11.           Rufnummernänderung/Rufnummernmitnahme

11.1         Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter nach § 66 TKG und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.

11.2         Die SOCO trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die ihm durch die SOCO zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter „mitgebrachte“ Festnetzrufnummer im Falle eines Wechsels von der SOCO zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den amtlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur.

11.3         Bei Kündigung des Telefonvertrages bestätigt die SOCO die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so ist die SOCO berechtigt, diese Nummer

11.4         Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter kann die SOCO ein Entgelt gemäß Preisliste erheben.

 

12.           Wählbare weitere Leistungsmerkmale

12.1         Unterdrückung der Übermittlung der eigenen Rufnummer kann für abgehende Rufe fallweise oder permanent aktiviert bzw. deaktiviert werden. Bei einer fallweisen Unterdrückung muss vor jedem abgehenden Anruf dieses Leistungsmerkmal über das Endgerät aktiviert werden. Die permanente Unterdrückung der Übermittlung der eigenen Rufnummer kann als Option kostenpflichtig gemäß Preisliste beauftragt werden.

12.2         Die von SOCO eingerichtete Telefonnummernanzeige ermöglicht die Übertragung der Rufnummer des Anrufers. Besitzt der Angerufene ein entsprechendes Endgerät, wird die Rufnummer des Anrufers im Display seines Telefons angezeigt, sofern der Anrufer die Rufnummernübermittlung zulässt. Dieses Leistungsmerkmal kann wahrweise ab beauftragt werden.

12.3         Der Kunde kann individuelle Sperren von Rufnummern für den Telefonanschluss einrichten lassen. Eine individuelle Sperre muss mindestens drei Ziffern lang sein und mit der Vorwahl (Ortsnetz-, Netz-, Landes- oder Dienstekennzahl) vorangestellten Ziffer „0“ beginnen. Nach der Einrichtung der Sperre ist der Zugang zu sämtlichen Anschlüssen und Diensten gesperrt, deren Rufnummern mit den gesperrten Ziffern beginnen. Die individuelle Sperre gilt für alle MSN eines Anschlusses. Bei einem R-Gespräch wird dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt. Gemäß § 66 j TKG hat die Bundesnetzagentur eine Sperrliste mit Rufnummern zu führen, die von R-Gesprächsdiensten für eingehende R-Gespräche zu sperren sind. Der Endnutzer ist nicht zur Zahlung des Entgelts für ein R-Gespräch verpflichtet, wenn dieses einen Tag nach Eintrag in der Sperrliste erfolgt. Entsprechend räumt SOCO dem Kunden die Möglichkeit ein, seinen Auftrag zur Aufnahme bzw. Löschung seiner Rufnummer(n) in die Sperrliste durch SOCO zu veranlassen. SOCO wird den Auftrag unverzüglich bearbeiten, steht jedoch nicht dafür ein, ob und in welcher Zeit die Eintragung bzw. Löschung seiner Rufnummer(n) durch die Bundesnetzagentur in der

Sperrliste erfolgt. SOCO sperrt für ihre Kunden den Zugang zu sämtlichen Anschlüssen und Diensten, deren Rufnummern mit der Vorwahl „0900“ beginnen. Die 0900-Sperre gilt für alle MSN eines Anschlusses. Auf Wunsch des Kunden schaltet SOCO den Zugang zu den Anschlüssen und Diensten, deren Rufnummern mit der Vorwahl „0900“ beginnen, jederzeit frei. Nach einer Freischaltung kann der Kunde jederzeit wieder die Sperre beauftragen. Unabhängig von der Einrichtung einer Sperre der Vorwahlnummer „0900“ bleiben etwaige Hersteller-Hotlines für die Hardware für SOCO Kunden weiterhin erreichbar.

12.4         SOCO wird auf Wunsch (Einwilligung vorausgesetzt) des Kunden dessen notwendige Daten (Rufnummer, Name, Vorname, Anschrift, Beruf) unentgeltlich an einen Herausgeber eines allgemein zugänglichen Telefonverzeichnisses zwecks Aufnahme in ein solches weiterleiten. Das Vorstehende gilt entsprechend, soweit der Kunde die Aufnahme seiner notwendigen Daten in ein Verzeichnis für Auskunftsdienste wünscht (Einwilligung). Der Kunde hat das Recht, seinen Eintrag in einem Telefonverzeichnis sowie in einem Verzeichnis für Auskunftsdienste prüfen, berichtigen und wieder streichen zu lassen.

12.5         Die SOCO darf im Einzelfall Auskunft über die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Kunden erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Der Kunde hat das Recht, der Auskunftserteilung über die Daten zu widersprechen, einen unrichtigen Eintrag berichtigen zu lassen bzw. den Eintrag löschen zu lassen.

12.6         Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, darf über die Angaben Auskunft erteilt werden, sofern er hiergegen nicht widersprochen hat.

12.7         Über die Rufnummer des Kunden können die in öffentlichen gedruckten oder auf elektronischen Medien gespeicherten Anschlussdaten (z. B. Name, Adresse) durch Dritte erfragt werden (sog. Inverssuche). Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, darf die Telefonauskunft auch über seinen Namen und/ oder seine Anschrift erteilt werden, sofern er dies ausdrücklich wünscht. Die SOCO weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass er gegen die Auskunftserteilung über Namen und/oder Anschrift anhand seiner Rufnummer (sog. Inverssuche) jederzeit gegenüber der SOCO widersprechen kann. Nach Eingang eines Widerspruchs wird die SOCO die Rufnummer des Kunden mit einem Sperrvermerk für die Inverssuche versehen.

12.8         Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112 sind von dem Sprachtelefoniedienst möglich, nicht jedoch bei Unterbrechung der Strom- und oder Internetversorgung. Die Notrufabfragestelle kann aufgrund der übermittelten Rufnummer des Anrufers Angaben zum Anrufer-Standort ermitteln. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Sprachtelefoniedienst am vereinbarten Anschluss genutzt wird. Wird ein Anruf zu den Notrufnummern getätigt und ist die Rufnummernunterdrückung aktiviert und/oder die GPS-Ortung des Endgerätes deaktiviert, muss SOCO den Notruf entgegennehmenden Stellen es ermöglichen, die Rufnummer anzuzeigen und die Ortung des Endgerätes per GPS zu ermöglichen. 

12.9         Für den Fall eines bestimmten Risiko, dass die Sicherheit der Netze und elektronischen Kommunikationsdienste gefährdet sein kann, muss SOCO den Kunden über dieses Risiko informieren und mitteilen wo das Risiko außerhalb des Umfangs der Maßnahmen liegt. Ferner ist SOCO verpflichtet den Kunden über mögliche Abhilfemaßnahmen, einschließlich der wahrscheinlichen Kosten zu informieren. Im Fall von Sicherheitsvorfällen, -bedrohungen oder -lücken, wird SOCO unverzüglich reagieren, um Schaden vom Netz der SOCO und dem Kunden abzuwenden. Hierzu ist die SOCO auch berechtigt, die Bereitstellung ihres Dienstes kurzfristig zu unterbrechen. Entsteht durch eine schuldhafte Verzögerung oder ein sonstiges schuldhaftes Verhalten der SOCO bei der Reaktion auf Sicherheitsvorfällen, -bedrohungen oder -lücken ein Schaden so wird SOCO den Kunden diesen Schaden nach Maßgabe von Ziff. 12 der AGB ersetzen.

 

Datenschutzinformationen

1.             Allgemeines

Wir von der SOCO Network Solutions GmbH („SOCO“) nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Ihre Privatsphäre ist für uns ein wichtiges Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten im Rahmen der Bereitstellung von Dienstleistungen und Telekommunikationsdiensten im Einklang mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu den nachfolgend aufgeführten Zwecken. Personenbezogene Daten im Sinne dieser Datenschutz-Information sind sämtliche

Informationen, die einen Bezug zu Ihrer Person aufweisen. Relevante personenbezogene Daten sind insbesondere Ihre persönlichen Daten (z. B. Name, Kontaktdaten, sog. Bestandsdaten) und Informationen über Ihre Nutzung von Telekommunikationsdienste (sog. Verkehrsdaten). Im Folgenden erfahren Sie, wie wir mit diesen Daten umgehen. Zur besseren Übersicht haben wir unsere Datenschutz-Information in Kapitel aufgeteilt.

 

2.             Verantwortliche Stelle und Datenschutzbeauftragter

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die

SOCO Network Solutions GmbH, Nordstraße 102a, 52353 Düren,

Telefon: 02421 / 22 44 0,

E-Mail: info@dn-connect.de.

Die näheren Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Impressum dieser Internetseite. Die SOCO hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt, diesen können Sie über die E-Mail-Adresse datenschutzbeauftragter@soco.net erreichen.

 

3.             Zwecke, zu denen Ihre Daten erhoben und verarbeitet werden, und ihre Rechtsgrundlagen
3.1           Vertragsabwicklung

SOCO verarbeitet personenbezogene Daten, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten bzw. für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Hierzu verarbeiten wir auch Daten zur Störungs- und Missbrauchserkennung von Telekommunikationsdiensten.

Als Netzbetreiber betreibt SOCO ein Telekommunikations- und Datenübertragungsnetz. Daraus erfolgen verschiedene Angebote im Bereich Sprach-, Internet- und Datendienstleistungen für Geschäfts- und Privatkunden für die Wohnungswirtschaft. Sofern zur Erfüllung der jeweiligen Vertragsverhältnisse die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, basiert dies auf Art. 6 Abs. 1 b) Alt. 1 DS-GVO.

Sofern SOCO Ihre Einwilligung in die weitergehende Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erhalten hat, basiert die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO. Soweit dagegen anderweitige Datenverarbeitungen, etwa zu Analysezwecken, durchgeführt werden, dienen diese berechtigten Interessen der SOCO wie etwa der Sicherstellung von IT-Sicherheit oder der bedarfsgerechten Allokation von IT-Ressourcen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO. Hierbei handelt es sich um elementar wichtige Grundinteressen der SOCO an dem Betrieb der Dienste. Ihre Interessen werden hierbei zudem durch angemessene Schutzvorkehrungen, etwa Pseudonymisierung oder Anonymisierung, gewahrt.

Eine darüber hinaus gehende Nutzung oder Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt nur mit Einwilligung des Teilnehmers. Die Bestandsdaten werden ausschließlich beim Teilnehmer erhoben. Die konkrete Verarbeitung richtet sich nach den jeweiligen Produkten und der jeweiligen Dienstleistung, die Sie bei SOCO beziehen. Insbesondere erfasst sind die Abrechnung der vertraglichen Leistungen, der Versand von Rechnungen und ggf. Mahnungen

sowie die Kommunikation mit Ihnen. Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebene Datenverarbeitung ist die Verarbeitung zur Vertragserfüllung und Vertragsdurchführung gemäß § 95 Abs.1 TKG. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Verkehrsdaten sind § 96 und 97 TKG.

Zum Zwecke der Vertragserfüllung, z. B. zur Abwicklung der Zahlung, das Versendung von Schreiben oder der Errichtung Ihres Anschlusses, übermitteln wir Ihre persönlichen Daten oder Ihre Abrechnungsdaten auch an Dritte und Auftragsverarbeiter (z. B. Versanddienstleister, Inkassodienstleister, Telekommunikations-Carrier, Callcenter, Baufirmen). Sofern Sie uns lediglich als abweichender Rechnungsempfänger mitgeteilt wurden, werden wir Ihre Daten ausschließlich zu Abrechnungszwecken von erbrachten Leistungen verarbeiten.

3.2           Werbung

SOCO nutzt rechtmäßig bekannt gewordene Daten zum Zwecke der Werbung per Post und zudem per E-Mail oder Telefon, sofern Sie hierin konkret und wirksam eingewilligt haben (Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO). Wenn SOCO im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung über Telekommunikationsleistungen rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen erhalten haben, dürfen wir diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse zur Werbung für eigene Angebote, zur Marktforschung und zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch verwenden, es sei denn, dass Sie einer solchen Verwendung widersprochen haben. Hierauf werden wir bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse deutlich sichtbar und gut lesbar hinweisen, dass Sie der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen können.

3.3           Bonitätsprüfung

SOCO führt vor dem Vertragsschluss mit Ihnen eine Bonitätsprüfung durch und bezieht die Ergebnisse aus dieser Bonitätsprüfung entsprechend der rechtlichen Vorgaben in die Entscheidung über einen Vertragsschluss mit Ihnen ein (Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO). Bei Vorliegen einer negativen Auskunft zu Merkmalen Ihrer Bonität dürfen wir ein Vertragsverhältnis mit Ihnen ablehnen. Zur Einholung einer Bonitätsauskunft über Sie übermittelt SOCO Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum an die Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss oder an die SCHUFA Holding AG, Massenbergstr. 9 – 13, 44787 Bochum. Diese Verarbeitung Ihrer vorstehend genannten Daten ist zur Wahrung der berechtigten Interessen von SOCO erforderlich und ist durch eine Interessenabwägung zugunsten von SOCO gerechtfertigt. Ohne eine Weitergabe an ein Unternehmen wie die Creditreform kann SOCO Ihre Bonität nicht überprüfen. SOCO hat auch ein berechtigtes Interesse daran, Ihre vorstehend genannten Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung zu verarbeiten, nämlich die damit verbundene Bewertung Ihrer Bonität vor Vertragsschluss und die Reduzierung des Risikos von Zahlungsausfällen für SOCO. Ihr schutzwürdiges Interesse, dass Ihre vorstehend genannten Date nicht zu diesem Zweck verwendet werden, überwiegt dieses berechtigte Interesse von SOCO nicht, da SOCO diese Daten dem beschriebene Verarbeitungszweck entsprechend angemessen verwendet und Sie mit einer solchen Nutzung Ihrer Daten zur Bonitätsprüfung bei der Anbahnung vertraglicher Beziehungen rechnen können. Zudem werden Sie durch diese Verarbeitung gleichermaßen geschützt, da Sie derart vor dem Eingehen von Verträgen geschützt werden können, die Ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

3.4           Weitere Zwecke

Sofern neben den bereits bestehenden Zwecken andere Zwecke zur Datenverwendung entstehen, prüfen wir, ob diese weiteren Zwecke mit den ursprünglichen Erhebungszwecken kompatibel und damit vereinbar sind. Ist dies nicht der Fall, wird SOCO Sie über eine solche Zweckänderung informieren. Liegt keine anderweitige Rechtsgrundlage für die weitere Datenverwendung vor, wird SOCO Ihre personenbezogenen Daten nicht ohne Ihre Einwilligung verwenden.

 

4.             Wahlmöglichkeiten für Telekommunikationsleistungen
4.1           Einzelverbindungsnachweis

Während des Bestellprozesses können Sie auswählen, ob Sie einen vollständigen Einzelverbindungsnachweis (EVN) oder einen verkürzten EVN haben wollen oder auf einen EVN verzichten wollen. Die Einzelverbindungsnachweise können Sie – soweit beauftragt - danach monatlich aus dem Kunden-Portal herunterladen. Sie können dabei bestimmen, dass die Zielrufnummern um die letzten drei Ziffern gekürzt gespeichert werden sollen; anderenfalls speichert SOCO die Zielrufnummer vollständig. Falls Sie Einwendungen gegen die Höhe einer Rechnung erheben, hat eine verkürzte Speicherung der Zielrufnummer zur Folge, dass SOCO von der Pflicht zur Vorlage der Verkehrsdaten zum Nachweis der Richtigkeit der Rechnung befreit ist. Privatkunden müssen schriftlich bestätigen, dass sie Mitbenutzer des Telekommunikationsdienstes bezüglich des Einzelverbindungsnachweises informiert haben. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist (gemäß § 99 Abs. 1 Satz 4 TKG) eine schriftliche Bestätigung erforderlich, dass die Mitarbeiter informiert wurden, künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und der Betriebsrat bzw. die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschrift en beteiligt wurde oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist.

4.2           Rufnummernanzeige

Soweit Sie einen Telefonanschluss bei SOCO beauftragt haben, wird Ihr Anschluss so eingerichtet, dass die Rufnummer des Anrufenden beim Angerufenen angezeigt wird. Bei unterdrückter Rufnummernanzeige kann die Rufnummer trotzdem mit entsprechenden Geräten (z.B. Fangschaltungen) ausgelesen werden.  Mit der Funktion Rufnummernanzeige (auch „User ProvidedNumber“, UPN) können sie im eine Rufnummer angeben, an der Sie ein Nutzungsrecht haben, die zusätzlich zur von der SOCO zugewiesenen Nummer übermittelt wird. Diese zusätzliche Rufnummer wird in der Regel beim Angerufenen angezeigt. Ihre ursprüngliche Rufnummer ist für die Polizei, Notdienste, Callcenter, strafverfolgende Behörden und Privatkunden mit einsprechenden Geräten jederzeit sichtbar.

4.3           Teilnehmerverzeichnisse

Sofern Sie dies beauftragen, wird SOCO für eine Eintragung der unter Beteiligung des Kunden festgelegten Daten (Namen, Anschrift und ggf. zusätzliche

Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses) in gedruckten und / oder elektronischen Verzeichnissen sowie in Telefonauskünften sorgen. Sofern Sie einer derartigen Veröffentlichung zugestimmt haben, ist SOCO verpflichtet, diese Daten auf Anfrage an Unternehmen weiterzugeben, die öffentliche Teilnehmerverzeichnisse herausgeben und / oder Telefonauskunftsdienste anbieten

In Teilnehmerverzeichnissen oder anderen öffentlich zugänglichen Unterlagen eingetragene Daten können ggfs. von jedermann für Werbezwecke genutzt werden. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre in Teilnehmerverzeichnissen oder anderweitig veröffentlichten Daten von Dritten, denen Sie hierzu keine ausdrückliche Erlaubnis gegeben haben, für werbliche Zwecke oder zur Marktforschung genutzt werden, können Sie der Nutzung Ihrer Daten jederzeit gegenüber einzelnen Unternehmen widersprechen. Sie können sich auch auf eine der „Robinsonlisten“ eintragen lassen, die vom Deutschen Dialogmarketing Verband e. V. (DDV), vom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (BITKOM) und vom Interessenverband Deutsches Internet e. V. (IDI) geführt und von allen, dem jeweiligen Verband angeschlossenen Unternehmen respektiert werden. Weitere Informationen zur Robinsonliste des IDI nebst Eintragsmöglichkeit finden Sie unter www.robinsonliste.de. Den DDV erreichen Sie per Brief unter DDV Robinsonliste, Postfach 14 01, 71243 Ditzingen, per Telefon unter 07156 / 95 10 10 oder im Internet unter www.ichhabediewahl.de.

 

5.             Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten

Innerhalb von unserem Unternehmen erhalten die Personen Zugriff auf Ihre Daten, die mit der Bearbeitung betraut sind im Rahmen der Erforderlichkeit oder angemessener Zweckmäßigkeit. Auch von uns eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen können zu diesen Zwecken Zugriff auf die personenbezogenen Daten erhalten, wenn diese unseren schriftlichen datenschutzrechtlichen Weisungen sowie das allgemeine Datengeheimnis im Rahmen einer Auftragsverarbeitung wahren und – soweit anwendbar – das Fernmeldegeheimnis wahren.

Darüber hinaus erfolgen im Rahmen der Realisierung von Diensten in unserem Netz der Datenaustausch mit den beteiligten Netzbetreibern und anderen Diensteanbietern nach dem TKG, insbesondere bei einem Anbieterwechsel sowie dem Herstellen und Halten von Verbindungen über die Netzgrenzen sowie zur Abrechnung und der Einziehung von Forderungen. Diese Übermittlung erfolgt nur im Rahmen der Erforderlichkeit, wie es in §§ 95 ff. TKG vorgeschrieben ist. Die Einzelheiten des Datenaustauschs und der Datenverarbeitung richten sich nach der Art des in Anspruch genommenen Dienstes. Nutzen Sie die Dienste Dritter über den von uns bereitgestellten Anschluss, erfahren Sie von diesen Dritten weitere Einzelheiten. Da uns die möglichen dritten Anbieter, die sie über unseren Anschluss nutzen, nicht vorab bekannt sind, können wir Ihnen an dieser Stelle keine konkreten Angaben zu der Adresse machen, unter der Sie Ihren jeweiligen dritten Diensteanbieter erreichen.

Für die Einholung von Wirtschafts- und Bonitätsauskünften arbeiten wir mit Auskunfteien (Dritten) zusammen, siehe Ziff. 6. Bei der Beitreibung von Forderungen arbeiten wir mit Dritten zusammen, siehe Ziff. 7. Wir werden insbesondere keine personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels an Dritte übermitteln.

 

6.             Datenübermittlung in ein Drittland oder an intern. Organisationen

Eine Datenübermittlung an Länder außerhalb der EU bzw. des EWR („Drittland“) findet nur statt, soweit dies zur Ausführung des Vertragsverhältnisses (Vertrag mit dem Diensteanbieter oder zur Nutzung der in unserem Netz realisierten Dienste) erforderlich ist. Bei anderen Vertragsverhältnissen, wie einem Kontaktverhältnis oder einer Bewerbung erfolgt eine solche Datenübermittlung nur zur Erfüllung dieses Vertragsverhältnisses oder soweit dies wegen eines berechtigten Interesses ausnahmsweise angemessen ist.

 

7              Datenspeicherung und Datenlöschung

Zur Begründung, Ausgestaltung und Erfüllung eines Vertrages mit Ihnen als Kunde von Telekommunikationsdienstleistungen speichern wir die Daten bis zum Ende des Vertrages und darüber hinaus, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem der Vertrag beendet wird. Mit dem Ablauf dieser Frist erfolgt keine Löschung, sondern eine Sperre der Daten, da wir nach Handels- und Steuerrecht die Daten bis zu 10 Jahre speichern müssen. Diese Speicherung gilt auch für die Rechnungssummen. Speziell für die anfallenden Einzelverbindungen und die hieraus folgenden Abrechnungsdaten gilt, dass wir diese für die Dauer von 3 Kalendermonaten speichern, sofern dies zu Abrechnungszwecken mit Ihnen oder anderen Netzbetreibern oder Diensteanbietern erforderlich ist. Sofern Sie als Zahlungspflichtiger fristgerecht Einwendungen erheben, werden die Daten bis zur Klärung der Einwendungen bzw. Forderungsbeitreibung gespeichert. Mit der Löschung wird die SOCO von der Vorlagepflicht der Verkehrsdaten zum Nachweis der Richtigkeit der Rechnung befreit. Eine weitere Speicherung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn dies nach dem TKG zugelassen ist (z. B. Störungsbeseitigung, Missbrauchsaufklärung und -verhinderung).

 

8.             Beitreibung von Forderungen

Soweit aus dem Vertragsverhältnis oder auf sonstige Weise die Beitreibung einer offenen Forderung im Rahmen der Wahrnehmung unserer berechtigten Interessen erforderlich wird - und hierbei nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen – beauftragen wir alternativ einer der folgenden Rechtspersonen mit der Beitreibung:

ein Inkassounternehmen mit dem Einzug der Forderung. Der jeweils beauftragten Rechtsperson werden die zur Beitreibung erforderlichen Daten übermittelt. Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b und Artikel 6 Absatz 1 lit. f der DSGVO sowie § 95 Abs. 5 TKG. Für weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei den genannten Rechtspersonen stehen Ihnen diese unter der jeweils angegebenen Adresse zur Verfügung.

 

9.             Ihre Rechte

Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i. V. m § 19 BDSG).

Eine erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten können Sie jederzeit uns gegenüber widerrufen. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Bitte beachten Sie, dass der Widerruf erst für die Zukunft wirkt. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen. Sie haben das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten zu Werbezwecken einzulegen.

 
10.           Besonderer Hinweis auf Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO

Aufgrund der Regelung in Art. 21 DS-GVO wollen wir Sie noch einmal in besonderer Weise auf Ihr folgendes Widerspruchsrecht hinweisen:

Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) -Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 e DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel 6 Abs. 1 f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen. dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.

Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte per E-Mail gerichtet werden an datenschutzbeauftragter@soco.net.

 

Stand: 01.12.2021